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stellung von Revisoren zur Prüfung eines Vorganges bei der Grün-
dung oder bei der Geschäftsführung verlangen. Bei Ablehnung der
Revision trotz starker Verdachtsgründe kann das Gericht auf Antrag
von Aktionären mit mindestens einem Zehntel des Grundkapitals eine
solche verlangen, wenn es sich um Vorgänge bei der Geschäftsführung
handelt, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Ueber die Er-
weiterung der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder sind wohl dem-
nächst weitere gesetzliche Bestimmungen zu erwarten.

6. Die Unterpariemission ist überhaupt unzulässig. Vor der vollen
Leistung des Nenn- oder höheren Emissionsbetrages dürfen nach
deutschem Rechte nur Namensaktien unter Angabe der Einzahlungs-
summe oder Interimsscheine ausgegeben werden. Die Namen der In-
haber von Interimsscheinen und Namensaktien sind in ein Aktienbuch
einzutragen wie ebenso jede Uebertragung derselben. In der General-
versammlung gewährt nach deutschem Rechte jede Aktie das Stimm-
recht. Gestimmt wird aber nicht nach Köpfen, sondern nach Be-
trägen, so daß bei verschiedenen Aktien der höhere Betrag ent-
sprechend höheres Stimmrecht gibt. Für mehrere Aktien in einer
Hand kann aber der Gesellschaftsvertrag das Stimmrecht in Ab-
stufungen oder durch einen Höchstbetrag beschränken, um damit
also das Uebergewicht einzelner Personen, welche viele Aktien in
der Hand haben, abzuschwächen. Es ist wohl zu beklagen, daß das
Gesetz nicht selbst eine solche Abstufung verlangt. Allerdings liegt
stets die Gefahr vor, daß wiederum Aktien an Strohmänner verteilt
werden, um damit einen entsprechenden Einfluß auf die Abstimmung
zu gewinnen.

7. Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist der Generalversammlung
ein ‚Jahresbericht über die Führung und den Stand des Geschäftes
zu unterbreiten. Eine Tatsache ist aber, daß diese Jahresberichte
keinen ausreichenden Einblick in die Verhältnisse der Aktiengesell-
schaften gewähren, da Verschleierungen dabei außerordentlich leicht
sind. Wiederholt sind Aktiengesellschaften zur Liquidation gezwungen
gewesen, die kurz zuvor einen sehr günstigen Jahresbericht geliefert
und eine hohe Dividende ausgezahlt hatten, weil derselbe nur rech-
nerisch festgestellt war, z. B. durch eine höhere Taxation des Inven-
tariums, des Strohvorrats usw. bei dem Gute einer Zuckerfabrik,
Aufführung eines Warenbestandes, der vorhanden sein sollte, aber
nicht vorhanden war. Man wird vielmehr daran festhalten müssen,
daß es eine unbedingte Sicherung gegen Verluste bei Beteiligung
an Aktiengesellschaften nicht gibt, und diese allein in der äußersten
Vorsicht des Publikums selbst zu finden ist. Die Beteiligung an
einem Aktienunternehmen kann nur gerechtfertigt erscheinen, wo die
ganzen Verhältnisse vollständig bekannt und namentlich die Leitung
als in sicheren Händen liegend anerkannt ist; außerdem nur wenn
das eigene Vermögen zur Tragung des Risikos vollständig ausreicht.

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Kartelle,
Kleinwächter, Die Kartelle. Innsbruck 1883. .
Steinmann-Bucher, Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung im Staat.
Berlin 1886. . nn
Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Ueber wirtschaftliche Kartelle. Leipzig
1894 und Verhandlungen 1905, Bad. 116.