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Ausbreitung
des Staats-
hetriebes.

Hälfte aus Sachverständigen bestehend, welche das Ministerium be-
rufen sollte. Auf Grund der Anträge dieser Kommission sollte dann
das Ministerium alle diejenigen Maßnahmen verbieten können, die
von derselben als schädlich bezeichnet waren. Diese zweite Maßnahme
hat in der Literatur wenig Anklang, aber um so mehr Bekämpfung
erfahren; insbesondere weil man der Kommission nicht das nötige
Vertrauen entgegenzubringen vermochte, in so schwierigen Fragen
eine wirklich richtige Entscheidung zu treffen.

Der österreichische Entwurf hat eine praktische Bedeutung bisher
nicht erlangt, er war wohl noch verfrüht. Aber sicher muß die
Staatsgewalt die Vorgänge auf das schärfste beobachten und beizeiten
an Gesetzesvorschläge denken, um dem Ueberwuchern der Kartelle
entgegenzuwirken. In England sind zum Schutz der Gewerbefreiheit
alle Verträge verboten, welche die Ausübung eines Gewerbebetriebes
beschränken, was auch die Gründung der Kartelle sehr eingeschränkt hat.

In Frankreich bedroht der Code penal jede Verabredung
mehrerer, um die Preise einer Ware zum Nachteil des Publikums
zu erhöhen, mit Strafen, was aber nur ausnahmsweise gegen die
Kartelle von praktischer Wirksamkeit gewesen ist.

Ein jedes zu scharfe Vorgehen gegen -die Kartelle wird aber
naturgemäß nur die Fusion und die Kontrollgemeinschaft verall-
gemeinern, die unzweifelhaft noch größere Bedenken als die Kartellierung
in sich schließen. Die Gesetzgebung steht derselben fast machtlos
gegenüber.

Weder die von dem Reich 1903 veranstaltete große Enquäte
über die Kartelle, noch die verschiedenen Beratungen des deutschen
‚Juristentages, wo verschiedene Gesetzesvorlagen zur Diskussion ge-
stellt wurden, haben zu einem festen Ergebnis geführt. Man muß
vielmehr annehmen, daß für ein bestimmtes gesetzgeberisches Ein-
greifen die Frage noch nicht reif ist.

Anders steht es mit den auch von dem österreichischen Gesetz-
entwurf angeregten Kontrollmaßregeln.

Liefmann hat in seiner oben angegebenen Schrift die Bildung
einer Kartellkommission vorgeschlagen, die aus Beteiligten, Kon-
kurrenten, Konsumenten bestehen und zur Untersuchung von hervor-
getretenen Mißbräuchen von der Regierung berufen werden soll.
Außerdem empfiehlt er ein ständiges Reichskartellamt, welches dauernd
die betr. Vorgänge zu überwachen hat, um event. ein Eingreifen der
Regierung durch Zollermäßigungen, Eisenbahntarifherabsetzungen etc.,
Monopolbildungen anzustreben.

Das wirksamste Mittel wird unzweifelhaft die Erweiterung des
Staatsbesitzes und Staatsbetriebes nach jenen Richtungen sein, in
denen umfangreiche Kartellbildungen zu befürchten sind. Aus diesem
Gesichtspunkt war der Versuch der Erwerbung der Hibernia-Werke
mit ausgedehnten Kohlengruben durch die preußische Regierung nur
mit Freuden zu begrüßen, und es steht zu hoffen, daß sie noch zur
Realisation gelangt. Aus dem gleichen Grunde ist eine Erweiterung
des Besitzes an Kaliwerken zu erstreben. In dieser Hinsicht waren
die preußischen Gesetze v. 5. Juli 1905 und 19. Juni 1906, welche
die Mutungen auf Steinkohle und Steinsalz sistierten, um die
Lager dem Staate zu reservieren, Von hoher, prinzipieller Bedeutung.
Sie fanden in dem Ges. v. 18. Juni 1907 eine tiefgreifende Ergänzung
durch die folgenden Bestimmungen: