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„Die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes, sowie der
Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lager-
stätte vorkommenden Salzen in Solquellen steht allein dem Staate zu. Aus-
genommen. von dieser Bestimmung bleiben hinsichtlich der Steinkohle die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein. Der Staat kann das Recht
zur Aufsuchung und Gewinnung des Steinsalzes, der Kali-,. Magnesia- und Borsalze
sowie der mit diesen Salzen auf der nämliehen Lagerstätte vorkommenden Salze und
Solquellen an andere Personen übertragen. Die Uebertragung soll in der Regel
gegen Entgelt und auf Zeit erfolgen.

Zur Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle bleiben dem Staate außer den
von ihm zur Zeit betriebenen und den sonstigen in seinem Besitze befindlichen
Feldern weitere 250 Maximalfelder ($ 27, Abs. 1, Z. 2) vorbehalten. Die Verleihung
nach Maßgabe der Vorschriften in 8 38b, Abs. 1, 3 und 4 muß binnen drei Jahren
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes nachgesucht und binnen weiteren
sechs Monaten ausgesprochen werden. Im übrigen soll der Staat das Recht der Auf-
suchung der Steinkohle an andere Personen übertragen. Die Ordnung der Ueber-
tragung erfolgt durch Gesetz.“

Durch Ges. von 1910 ist jeder Absatz von Kali an das Ausland durch Händler
bei hoher Geldstrafe verboten.
Selbst in den Vereinigten Staaten mehren sich die Stimmen,
welche ein solches Vorgehen verlangen, und Kansas hat nach Zeitungs-
berichten bereits den Anfang damit gemacht. Der Einfluß der Staats-
werke wird schon ein durchgreifender sein, auch wenn sie nur einen
kleinen Teil der Gesamtproduktion in der Hand haben, da sich ge-
wöhnlich Parteien gegenüberstehen und die Regierung dann leicht
eine ausschlaggebende Stimme gewinnt. Dies kann geschehen sowohl,
indem sie sich einem Kartell anschließt oder indem sie außerhalb
desselben bleibt. Die Gefahr, daß die Regierung im Kartell majorisiert
wird, ist gering, da sie noch weitere Machtmittel in der Hand hat,
besonders wo die Eisenbahnen im Besitz des Staates sind. Von
Pohle ist nun die Beteiligung fiskalischer Werke an Kartellen über-
haupt bekämpft, um ihnen nicht eine zu große Macht zu verleihen.
Dazu scheint uns ein Grund nicht vorzuliegen. Im Gegenteil ist sie
wünschenswert, um Ausartungen entgegenzuwirken. Die staatlichen
Werke sind seit langem Mitglieder der Kartelle der Salz- und Kali-
werke und haben darin sehr vorteilhaft mäßigend gewirkt.

Kapitel IX.
Die volkswirtschaftlichen Krisen.

$ 75.
Historische Uebersicht.
Max Wirth, Die Geschichte der Handelskrisen. Frankfurt 1882.
Neuwirth, Die Spekulationskrisis von 1878. Leipzig 1874,
. Schäffle, Der Wiener Krach. Tübinger Zeitschrift für die gesamte Staats-
wissenschaft 1874.
Wasserrab, Preise und Krisen. Stuttgart 1889.
J. Wolf, Die gegenwärtige Wirtschaftskrisis. Tübingen 1888.
Vu el d. SE I Krisen von Herkner.
odbertus, Kleine Schriften, Berlin 1890. (Di i d die Hypo-
thekennot der Grundbanken 1858.) Sxlin. 1890. (Die Handelsrise und di YO
von Bergmann, Die Wirtschaftskrisen. Geschichte der nat.-ökon. Krisentheorien,
Stuttgart 1895.
. M. von Tugan-Baranowsky, Stadien zur Theorie und Geschichte der Handels-
krisen in England. Jena 1901.
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