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Anwendung gefunden hat, wird die Normalzeitdauer für die einzelne,
iunlichst zerlegte Arbeitsleistung festgestellt und auf einer Karte
dem Arbeiter übergeben, der nun seine Tätigkeit danach einrichten
kann, um möglichst hohen Lohn zu erzielen. Bei dem englischen
Rowansystem wird der verdiente Zeitlohn um so viel Prozent erhöht,
als prozentweise an der festgesetzten Normalzeit erspart ist. Zu be-
achten ist ferner die in England hier und da eingeführte gleitende
Skala, nach welcher die Lohnhöhe mit dem Preise der hergestellten
Ware und damit dem Gewinn des Arbeitgebers in Verbindung ge-
setzt wird. Dies ist nur möglich, wo die Ware eine ganz gleich-
mäßige und der Preis leicht festzustellen ist, wie bei Kohle, Erzen,
Garnen usw. Man findet die Form daher auch hauptsächlich in Berg-
werken, Spinnereien usw. angewendet, wo Lohntarifverträge auf Grund
der vereinbarten Skala für längere Zeit abgeschlossen werden.

Von besonderer Bedeutung erscheint das neuere Vorgehen von
seiten einzelner Unternehmer, dann besonders einzelner Gemeinden,
z. B. von Straßburg durch Dienstalterszulagen und Familienzulagen
eine Anpassung des Lohnes an die Bedürfnisse zu bewirken. In
dem ersteren Falle wird der Arbeiter an den Arbeitgeber in zweck-
mäßiger, loser Weise gebunden und dem grundlosen Stellenwechsel
entgegengewirkt; zugleich dem Alter die sehr wünschenswerte Er-
leichterung eines behaglicheren Lebens verschafft. Die letztere Maß-
regel will einer größeren Familie das Dasein erleichtern und eine
angemessene Lebenshaltung ermöglichen. Sie schließt aber auch eine
Prämie auf die Vergrößerung der Familie ein, was für deutsche Ver-
aältnisse nicht unbedenklich ist, namentlich war.

Teilnehmer- In noch höherem Maße wird das Interesse des Arbeiters mit
ein dem ganzen Unternehmen durch die Teilnehmerschaft am
Reingewinn (industrial partnership) verbunden, die darin besteht,
Jaß entweder in der Form eines Bonus, außer dem gewöhnlich nach
Zeit oder Stückzahl gezahlten Lohne, am: Jahresschluß dem Rein-
ertrage des Geschäfts gemäß den Arbeitern eine Extravergütung ge-
währt wird; oder daß ein Teil des Lohnes selbst in einem Prozent-
satze von dem Geschäftsgewinne berechnet wird, der den Arbeitern
nach dem im Laufe des Jahres verdienten Lohne erst am Schlusse
desselben ausgezahlt wird. Wir können uns v. Zwiedineck (Beiträge
3. 6) nicht anschließen, wenn er die Gewinnbeteiligung nicht als eine
besondere Lohnform gelten lassen will. Sie ist tatsächlich ein Teil
der Entschädigung für die von dem Arbeiter dem Unternehmer ge-
leisteten Dienste, Das bleibt bestehen, gleichviel ob die Gewährung
ohne bestimmte Vereinbarung oder durch einen Zusatzvertrag zum
ursprünglichen Lohnvertrag geschieht. Ohne Leistungen des Arbeiters
oder Buchhalters wird auch keine Gewinnbeteiligung zugestanden
werden. Daß diese Form ihre besondere Eigentümlichkeiten hat, ist
ausdrücklich auseinandergesetzt. Auch was der Unternehmer zur
Alters- und Invalidenversicherung beiträgt, sehen wir als einen Teil
der Lohnzahlung an. Der Vorteil der Teilnehmerschaft am Rein-
gewinn liegt für den Unternehmer darin, daß die Arbeiter jetzt nicht
nur ein Interesse daran haben, möglichst viel zu leisten, sondern
auch besonders in einer solchen Weise, daß dadurch der Reinertrag
des Unternehmens möglichst gefördert wird. Ein Kohlenbergwerk in
England, welches eine solche Einrichtung traf, beobachtete, daß die
Arbeiter nun nicht mehr bestrebt waren, nur möglichst viel Kohle