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Recht des
Arbeiters auf
len Geschäfts-

gewinn.

Vahrik.

Dies führt uns zu der Untersuchung, ob der Arbeiter, wie es
von sozialistischer Seite behauptet wird, einen Anspruch auf
solche Teilnahme am Geschäftsgewinne oder gar auf den ganzen
Geschäftsgewinn hat. Es wird dieses auf das KEntschiedenste zu
verneinen sein, denn der Reingewinn eines Unternehmens ist nicht
das Ergebnis der Leistung der einzelnen Arbeiter, sondern allein
lurch die überlegene Schaffenskraft des Unternehmers erzielt. Dies
läßt sich leicht aus einzelnen Beispielen ersehen. Wenn ich eine
Maschinenschreiberin engagiere, ist es dann richtiger, ich garantiere
ihr für jede Stunde Diktierens !„ oder %, M., oder soll ich die Ent-
schädigung für die Arbeit davon abhängig machen, ob ich für den
Artikel kein Honorar erhalte, weil er eine wissenschaftliche Spezial-
frage behandelt, die auf allgemeines Interesse nicht rechnen kann,
der eine interessante Tagesfrage betrifft, wofür eine Zeitschrift
pro Bogen 300 M. geboten hat? Die Schreiberin wird wohl geneigt
sein, die Anpassung des Lohnes an ihre Leistung vorzuziehen und
anerkennen, daß sie für die Verwendbarkeit des Artikels und seinen
pekuniären Erfulg keine Verantwortung trägt und daher auch keinen
Anspruch auf Teilnahme an dem Honorar hat. Dasselbe ist wohl
wohl von dem Setzer und Buchdrucker in betreff des Erfolges der
von ihnen hergestellten Zeitungen und Bücher zu sagen. Sind in
einer Stadt zwei Spinnereien oder Maschinenbauanstalten von gleicher
Größe unter den gleichen Verhältnissen tätig, sind in beiden Arbeiter
von völlig gleicher Tüchtigkeit beschäftigt, so kann doch in beiden
Unternehmungen das pekuniäre Ergebnis ein durchaus ungleiches
sein. Der eine Unternehmer ist geschäftskundig, intelligent und ge-
wissenhaft, er hält daher das Unternehmen auf der Höhe der Zeit,
er arbeitet mit den besten Maschinen, bezieht stets ein gutes Roh-
material und gibt nur tadellose Ware an Garnen oder nur gutgehende,
solide Maschinen ab, sein Kundenkreis wird sich daher erweitern,
and er kann hohe Preise nehmen; der Reinertrag wird sich in jedem
Jahre günstiger gestalten. Der Andere ist nachlässig bei dem Be-
zuge des Rohmaterials, die Hilfsmittel sind veraltet, er versteht es
nicht, mit den Kunden umzugehen, das Geschäft geht mehr und mehr
zurück, er schließt mit einem wachsenden Defizit ab, obgleich bei
ihm die einzelnen Arbeiter mit derselben Gewissenhaftigkeit ihre
Aufgaben verrichtet haben, wie bei dem Konkurrenten. Die Spinner
und Maschinisten in der Spinnerei, die Schlosser, die Former, die
Gießer, die Modelltischler, wie die Zeichner in der Maschinenbau-
anstalt arbeiteten in beiden Unternehmungen mit Fleiß und Ge-
wissenhaftigkeit und boten die gleichen Leistungen. An dem Rein-
ertrage des ersten Beispiels sind die Arbeiter ebenso unschuldig wie
an dem Defizit des letzteren. Auch hier hat der Arbeiter seine
Schuldigkeit getan, er hat daher ein Recht auf denselben Lohn wie
in der anderen Fabrik, und es wäre ein großes Unrecht, wenn er
für die Untüchtigkeit des Unternehmers büßen müßte. Aber gerade
so unrecht wäre es von ihm, in dem anderen Falle einen Teil des
Unternehmergewinnes zu beanspruchen, der nicht sein Verdienst,
sondern allein der des Unternehmers ist. Weshalb sollte der Spinner
darunter leiden, wenn der Unternehmer aus falscher Spekulation,
weil er glaubte, die Preise würden steigen, die Baumwolle vorzeitig
in großen Quantitäten eingekauft hatte, während ihr Preis und damit
auch der des Garnes in einiger Zeit bedeutend sank, und der Jahres-