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der Wissenschaftslehre“, Jena 1796, und schließlich das für uns Inter-
essanteste „Der geschlossene Handelsstaat“, Wien 1801.

Die Grundlage seiner sozialistischen Lehre ruht in der Auf-
fassung des Eigentumsrechts und des natürlichen Rechts eines jeden
Bürgers. Jeder Mensch hat ein Recht zu leben, aber auch, besser
zu leben, als das Tier, Dieses Recht steht nicht nur einzelnen We-
nigen zu, sondern der Gesamtheit aller Bürger, und das ist nur mög-
lich, wenn die Wohlstandsverhältnisse nicht große Differenzen zeigen.
„Jeder will so angenehm als möglich leben, und da Jeder dies als
Mensch fordert, und Keiner mehr oder weniger Mensch ist als der
Andere, so haben in dieser Forderung Alle das gleiche Recht.“ In-
üessen erkennt er später ausdrücklich an, daß nach den Leistungen,
den Aufgaben und der Lebensstellung verschiedene Ansprüche gerecht-
fertigt sind. Der Staat habe die Aufgabe, jedem Einzelnen das Nötige
zu sichern. „Man hat bisher die Aufgabe des Staates nur einseitig
aufgefaßt, als eine Anstalt, den Bürger in demjenigen Besitzstande
durch Gesetz zu halten, in welchem man ihn findet, die tiefer liegende
Pflicht des Staates, Jeden in den ihm zukommenden Besitz erst ein-
zusetzen, hat man übersehen.“ Zu diesem, jedem Menschen zu ge-
währleistenden Besitze rechnet er Gelegenheit zur Arbeit und die
Mittel, die Arbeitskraft zu betätigen. Auf die rohe Materie hat jeder
Mensch ursprünglich ein Aneignungsrecht, auf die durch ihn modifi-
zierte: ein Eigentumsrecht. Eigentum ist bei ihm nur ein ausschlie-
Gendes Recht auf eine bestimmte freie Tätigkeit, nicht ein solches
an einer Sache. Eigentum an Grund und Boden existiert nicht, sondern
nur ein Recht auf ausschließliche Benutzung desselben, und nur inner-
halb der Gesellschaftssphäre. Der Staat hat nun Jedem eine solche
Rechtssphäre zu garantieren, von der er Andere ausschließen, in der
er arbeiten und sich seinen Unterhalt verdienen kann. „Wer nichts
ausschließlich zu eigen bekommen hat, hat auf nichts Verzicht getan,
er ist in Absicht des Rechtes isoliert, da er nicht mit gerechnet hat,
und behält seinen ursprünglichen Rechtsanspruch, allenthalben alles
zu tun, was er will.“ „Daher muß Jeder ausschließliches Besitztum
haben, weil man ihn nur dann verpflichten kann, das Eigentum Anderer
zu respektieren“, und als Ergänzung hierzu: Die Bildung der Dinge
durch eigene Kraft ist der wahre Rechtsgrund des Eigentums, aber
auch der einzige naturrechtliche. Wer nicht arbeitet, „darf wohl
8ssen, Was man ihm schenkt, aber er hat keinen rechtskräftigen An-
spruch aufs Essen.“ Er darf keines anderen Kräfte für sich ver-
wenden. Dieses Prinzip der Gegenseitigkeit kommt auch in anderer
Hinsicht bei ihm zur Geltung, indem er anerkennt, daß nur derjenige
für sich das Recht in Anspruch nehmen kann, als freies Wesen be-
handelt zu werden, der selbst dieses Recht den Anderen einräumt.

Ya Damit der Staat nun seine große Aufgabe erfüllen kann, muß er
"die gesamte Arbeitstätigkeit wie die Bedarfsverhältnisse beherrschen

und organisieren. Das ist nur möglich unter Absperrung gegen das

Ausland, durch die Bildung eines geschlossenen Handelsstaates, der
allerdings zur Voraussetzung hat, daß das Territorium ausgedehnt und

wohl abgerundet ist, um sich selbst genügen zu können. Freilich muß

dann auf manches verzichtet werden, was bisher vom Auslande be-

zogen ist, doch nicht auf alles, denn der Staat soll mit dem Auslande

weiter Handel treiben können, aber nicht der Einzelne. Nach erfolgter
Abschließung hat die Regierung jeden Einzelnen zu prüfen und danach.

Sozialistische
Anschauungen.