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der Jurisprudenz in Wien (1842—1906). Seine hauptsächlichsten
Schriften sind: 1. Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volks-
klassen. Tübingen 1890, neue Aufl. 1908. Er greift darin den ersten
Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs heftig an. 2, Das
Recht auf den vollen Arbeitsertrag, 3. Aufl. Stuttgart 1904 und
3. Volkspolitik. Jena 1906. 4. Neue Staatslehre. 3. Aufl. 1906.
Menger ist von einem Anhänger Fr. Bastiat’s schließlich auf sozia-
listischem Boden angelangt. Er fordert „das Recht auf den vollen
Arbeitsertrag“ wie Marx, lehnt sich aber mehr an den Engländer
Thomsen an; in zweiter Linie „das Recht auf Existenz“, d. h. auf
den Lebensunterhalt, und drittens „das Recht auf Arbeit“, womit er sich
allerdings als Sozialist dokumentiert. Dies zeigt sich noch mehr darin,
daß nach ihm in dem Staat der Zukunft an Stelle der individuellen Frei-
heit der Arbeit die davon völlig verschiedene Arbeitsorganisation durch
Befehl des Staates, der Gemeinden, der Arbeitergruppen treten sollen.
;odenreformer, Neben den erwähnten rein sozialistischen Richtungen ist noch
die der Bodenreformer im weiteren Sinne zu erwähnen, soweit sie nicht
mit ihren Anschauungen im eigentlichen Sozialismus aufgehen (Thomas
Spence, the meridian sun of liberty, 1796, und der Chartistenführer
O’Brien, Human slavery), und nur das Privateigentum in erster Linie
beseitigen wollen, Hier kommt vor allem Alfred Russel Wallace
mit seiner Schrift: Land Nationalisation, its necessity and its aims,
1882 in Betracht. Er hält die Verstaatlichung des Grund und Bodens
für erforderlich, um jedem Bürger ein Stück Land zur Selbstbewirt-
schaftung (von 1—5 acres) verschaffen zu können, wodurch er vor
Armut geschützt wird. Damit die Grundrente aber der Gesamtheit, nicht
Einzelnen zugute kommt, soll der Staat den Grund und Boden als KEigen-
tümer in der Hand behalten und ihn nur zur eigenen Bewirtschaftung
verpachten. Aehnlich geht Ogilvie (an essay on the right of property
in land 1782) vor. Beide haben eine Schule nicht zu gründen vermocht.
Nicht das private Eigentum an Grund und Boden wollen die
Bodenreformer (im engeren Sinne nach Diehl) beseitigen, sondern nur
den Ertrag desselben, soweit er nicht durch Aufwand an Kapital
und Arbeit erzielt ist, vielmehr durch die allgemeine Kulturentwick-
lung als reine Grundrente bedingt wird, der Gesamtheit zuwenden.
So fordert John Stuart Mill, daß die Grundrente durch eine
Steuer dem Staate gesichert werde (Principles 1848), was ja auch vor
allem in Preußen durch die Grundsteuer von 1860 erstrebt wurde.
Extremer geht der Amerikaner Henry George (progresse and poverty
1881) vor, der alles moderne Elend darauf zurückführt, daß der Be-
sitzer des Grund und Bodens sich die Rente aneignet, welche nach
Ricardo mit Entwicklung der Kultur, der Zunahme der Bevölkerung
und bei der Verschiedenheit der Bodengüte, fast von jedem Boden,
und da jeder Gewerbtreibende Grund und Boden gebraucht, von der
ganzen produktiven Bevölkerung an die Grundbesitzer in wachsendem
Maße gezahlt werden muß. Dies Monopol des Grundbesitzers will
er brechen, indem die ganze Grundrente durch entsprechend steigende
Besteuerung dem Staate zugeführt werden soll, Er hofft damit, wie
die Physiokraten, alle bisherigen Steuern durch die Grundsteuer er-
setzen zu können. Sowohl in Amerika wie in England bildeten sich
Vereine, welche die Vorschläge H. George’s durchzuführen strebten,
ohne aber in dem ersteren Lande irgend welchen Erfolg erzielt zu
haben, während in England eine Bodenreform und vor allem eine