Das Naturrecht, seine Stellung und Bedeutung. 83 Gesellschaft auf Grund bestimmter Triebe und Verträge, ein gesellschaftlicher Zustand mit Regierung, Finanzen, Arbeitsteilung, Verkehr, Geldwirtschast, verschiedenen socialen Klassen, wie er dem 17. und 18. Jahrhundert entsprach, wird ohne weiteren Beweis als selbstverständlich vorausgesetzt. Es gilt, diesen letzteren Zustand einerseits rationa— listch zu erklären, andererseits ihn zu prüfen nach dem abstrakten Ideal des natürlichen Rechtes. Dieses natürliche Recht wird teils gedacht als die Lebensordnung einer idealen Urzeit, teils als das von Gott dem Menschen eingepflanzte, beim vollendeten ulturmenjchen am meisten sichtbare Urmaß der sittlich-rechtlichen Normen, teils als das zlug zum Nutzen der Gesellschaft ersonnene und von der Staatsgewalt durchgeführte Syftem von Regeln des socialen Lebens. Selbst bei denselben Autoren schwankt das, was als Natur, als natürliche Eigenschaft, als natürliches Recht bezeichnet wird, sehr hzäufig bedeutend. Aber man bemerkt das nicht, im sicheren Glauben, das Wesen des iatürlichen Menschen durch Vergleichung, durch Beobachtung, auf Grund der Nachrichten der Bibel und der Alten sicher fafsen zu können. Der Gedanke einer historischen Entwickelung der menschlichen Eigenschaften und der Institutionen fehlt noch ganz. Um so sicherer zlaubt man, aus der abstrakten Menschennatur, ihren Trieben und den ihr von Gott eingepflanzten vernünftigen Eigenschaften absolut sichere Lebensideale für das individuelle und sociale Leben aufstellen, aus der Vernunft konstruieren zu können. Die praktischen Ideale für das gesellschaftliche Leben gehen nun freilich weit aus— einander: gemäß den zwei stets vorhandenen Polen des gesellschaftlichen Lebens und den gerschiedenen Bedürfnissen der jeweiligen Politik erscheint den einen eine kraftvolle, un— beschränkte staatliche Centralgewalt, den anderen eine Sicherstellung der ständischen und individuellen Rechte als das aus dem Naturrechte in erster Linie Folgende. Dem entsprechend äind schon die Ausgangspunkte sehr verschiedene; die einen gehen mit Epikur von den jelbstischen Trieben, von einem Urzustand rohster Barbarei, vom Kampfe der Individuen intereinander aus; so Gassendi, Spinoza, Hobbes, bis auf einen gewissen Grad Pufen— dorf; die anderen schließen sich mehr der Stoa an und sehen als die natürliche Eigen⸗ schaft des Menschen, welche die Gesellschaft erzeugt, die sympathischen Triebe an. So jagt Bacon, die lex naturalis sei ein focialer, auf das Wohl der Gesamtheit gerichteter Trieb, der sich mit dem der Selbsterhaltung auseinander zu setzen habe. So ist der sociale Trieb des Hugo Grotius ein Streben nach einer ruhigen, geordneten Gemeinschaft des Menschen mit seinesgleichen; Pufendorf sucht beide Ansichten zu verbinden. Locke leugnet den angeborenen socialen Trieb, läßt aber seine Menschen im Naturzustande als reie und gleiche, mit Ehe und Eigentum, ohne kriegerische Reibungen friedlich leben und die damals schon innegehabten Naturrechte in der bürgerlichen Gesellschaft beibehalten. Dem Shaftesbury sind die geselligen Neigungen, Sympathie, Mitleid, Liebe, Wohlwollen die natürlichen, die selbstischen und egoistischen die unnatürlichen, während umgekehrt Spinoza die Selbstsucht natürlich findet, sie im status civilis durch die Ordnungen des Staates händigen läßt, aber der Wirkungssphäre des Individuums möglichst breiten, dem Staate möglichst engen Raum gewähren will. Das Raturrecht hat in Bodinus, Hobbes, Pufendorf, Wolf der monarchischen Staatsallmacht ebenso gedient, wie in Althusius, Spinoza, Locke und seinen Nachfolgern der freien Bewegung des aufstrebenden Buͤrgertums, deren Ideal die Volkssouveränität und der schwache Staat war. Die ersteren sind die rechtsphilosophischen Vorläufer und Begründer der merkantilistischen Theorien, die letzteren die der individualistischen, wirt⸗ schaftlichen Freiheitslehren. Die sämtlichen Systeme der Folgezeit bis zum Socialismus hzaben sich methodologisch an das Naturrecht angelehnt, haben in ihren wichtigsten Ver— tretern Ideale und Argumente der naturrechtlichen Philosophie entlehnt. Noch heute stehen zahlreiche Manchesterleute und Socialisten im ganzen auf diesem Boden. Zur Zeit seiner Entstehung hatte das Naturrecht seine Stärke und seine Berechtigung darin, daß es die Wissenschaft von Staat und Gesellschaft loslöste von der Methode der Scholastik und der Bevormundung durch die Theologie, daß es versuchte, Staat und Wirtschaft aus dem Wesen der Menschen abzuleiten, daß es an der Hand der praktischen Bedürjnisse geschlossene Gedankensysteme als Ideal des Lebens aufzustellen suchte. Seine