Die Entstehung der Gebietskörperschaften; ihr Wesen. 279 Der Stoff, den wir hier vorzuführen haben, ist ein sehr umfangreicher; er ist für die neuere Zeit wohl nach manchen Seiten schon eingehend, für die ältere aber noch entfernt nichi vollständig durchforscht. Was wir hier geben können, muß sich auf einige Umriffe, Einzelausschnitte und Principienfragen beschränken. Die Lehre von der Korpo⸗ ratiouswirtschaft hier vor der der Unternehmungen vorzutragen, ist insofern berechtigt, als sie, wie die Familienwirtschaft, doch das historisch Altere uud die historische und begriffliche Voraussetzung alles privatwirtschaftlichen Getriebes ist. Natürlich sind die höheren Formen der Gemeinde- und Staatswirtschaft erst entstanden unter dem Einfluß der Arbeitsteilung, der Geld- und Kreditwirtschaft, des Marktes, der Unternehmungen, die wir erst weiterhin schildern. Aber da wir es für richtig halten, in diesem Buche die gesellschaftliche Versassung der Volkswirtschaft, erst im folgenden deren Einzelbewegungen zu schildern, so konnte die Anordnung nur die sein, mit der Familie zu beginnen, die Korporationswirtschaft folgen zu lassen und mit der Unternehmung zu endigen. — Alle Wirtschaft der Gebietskörperschaften ist entstanden durch die Beziehungen und Bedürfnisse, die Gefühle und Handlungen der Nachbarn und der Volksgenossen unter— einander. Jede Siedelung, selbst der einsame Hof, welcher mit seiner Umzäunung Wohnung und Ställe, Scheune und Knechtgelasse umspannt, erzeugte ein alles Leben der Beteiligten durch seine Folgen beherrschendes System materieller, moralischer und geistiger Beziehungen. Noch stärker wird jedes Dorjf, jede Stadt, jede geographische und durch Stammes- und politische Bande verbundene Gruppe von Ortschaften, von Kreisen und Provinzen mehr und mehr der sichtbare Ausdruck einer psychischen und materiellen Gemeinschaft, welche durch Gebäude, Wege, Grenzen, Verteidigungswerke auf dem Boden sich fesftgewurzelt hat. Aus der Stammes- und Volksgemeinschaft wird durch die feste Siedelung die Gebietsgemeinschaft. Ursprünglich bluts- und sprachfremde Menschen, die im selben Orte, im selben Gebiete wohnen, werden Nachbarn, Volks- und Staatsgenofssen. Das Heimatsgefühl mit seiner sympathisch verbindenden Kraft, das Nachbargefühl mit feiner natürlichen Hülfsbereitschaft verbindet und eint die Menschen. Und wenn in größeren Gebieten und Ländern diese Gefühle sich abschwächen, so werden sie nach und nach durch die Einsicht in den Wert der gemeinsamen gesellschaftlichen Einrichtungen, der gemeinsamen Verteidigung, der gemeinsamen Friedensordnung ersetzt. Ein Prozeß örtlicher Gruppenbildung vollzieht sich, der mit der Dichtigkeit der Bevölkerung, der Wegsamkeit, der Arbeitsteilung, dem Verkehr, der Ausbildung der Presse und anderer psychophysischer Bindemittel wächst, die Theilnehmenden geistig und wirtschaftlich auf einauder verweist und gemeinsame Rechts- und Wirtschaftsinstitutionen erzeugt. Die Bewohner desselben Dorfes, derselben Stadt, desselben Kreises und desselben Staates find immer im ganzen und durchschnittlich mehr auf einander als auf andere angewiesen. Die natürlich-geographische Absonderung wird durch die absichtliche, staatliche Grenz— bildung mit ihren Hindernissen für Verkehr und Berührung gesteigert. Die Organe und Vorstände der Stämme und Völker werden solche der Gebiete und Länder, die Volkskönige werden Landeskönige. Und so entstehen die über bestimmte Gebiete fich erhebenden socialen Körper, welche das Land und alle dauernd auf ihm Lebenden beherrschen; die Gebietskörperschaften werden zu Gemeinschaften, welche alle anderen in ihnen enthaltenen Vereine und Genossenschaften, alle persönlichen und dinglichen Gruppen, alle Familien und Individuen zusammenfassen und regulieren. Sie werden überall zu Zwaugsgemeinschaften mit einer die einzelnen durch Macht und äußere Gewalt beherrschen— den Spiße, weil kein Grundstück und kein Mitglied derselben ohne Schaden und Nachteil fürs Ganze sich gewissen gemeinsamen Einrichtungen entziehen kann. Ihre führenden Organe üben diesen Zwang aus, übernehmen mit höherer Kultur immer größere Funktionen, von welchen ein erheblicher Teil wirtschaftlich ist, der übrige der wirtschaft— lichen Mittel bedarf. Wir haben von ihnen oben schon (S. 8, S. 129) gesprochen; die Gebiete und Völker müssen sich nach außen gemeinsam schützen, verteidigen, sich eine kriegerische Ver— fassung geben, aus der eine Befehlsgewalt hervorgeht; sie müssen eine geordnete Rechts- pflege und Polizei herstellen, die ebenfalls der Zwangsgewalt bedarf, weil nur sie den