280 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. Frieden garantiert. Sie müssen im Innern Wälder und Weiden, Äcker und Wohnstellen vertetlen und abgrenzen, Wege, Grenzs und Schutzwälle bauen, Zufsammenkunftsorte, Märkte, Tempel herstellen. Zu all' dem werden die Glieder zeitweise oder in bestimmter Reihenfolge aufgeboten und gezwungen. Alle Arbeitsteilung, aller freie Tausch- und Marktverkehr im Innern vollzieht sich im Rahmen des staatlich festgestellten Rechtes und unter Einwirkung der öffentlichen Einrichtungen. Die Organe der Gebietskörper⸗ schaften bestimmen, welche fremde Versonen und Waren herein, welche einheimische hinaus dürfen. So wird die organisierte Gebietskörperschaft zu einem wichtigen Organe alles Wirtschaftslebens; und ihre führende Spitze muß bald eine selbständige Sonderwirtschaft führen, über gewisse wirtschaftliche Mittel und Arbeitskraäͤfte verfügen können. Die Ausbildung einer solchen Finanzwirtschaft, eines öffentlichen Haushaltes ist nur die wirtschaftliche Seite der Entstehung einer festen politischen Spitze, einer befehlenden Zwangsgewalt der Gemeinde und des Staates. H. Spencer sagt, wo Menschen als Gruppen zusammen wirken, da führt der Klügste, Tapferste, Weiseste aus, was die Angesehenen besprochen und vorgeschlagen, was alle genehmigt haben. In jedem politischen Körper muß es so neben der führenden, von einer Aristokratite oder von Beamten unterstützten Spitze eine diesen führenden Elementen gegenüberstehende, teils beschließende, teils gehorchende Menge geben; jede sociale Gruppenbildung vereinigt so in sich ein genossenschaftliches Element und ein herrschaftliches, welche auf eine irgendwie rechtlich geregelte Zusammenwirkung beider durch eine Verfassung hingewiesen sind. Je kleiner und einfacher die socialen Gebilde und Gebiete sind, desto mehr kann und wird der Schwerpunkt der Verfassung in den Rechten aller Glieder liegen, desto mehr genofssenschaftliche Färbung hat der socialpolitische Körper. Je größer und komplizierter der Verband, das Gebiet, der Staat wird, je kräftiger er nach außen auftreten, je mehr Aufgaben er nach innen übernehmen soll, desto ausgebildeter, selbständiger, mit größerer Zwangsgewalt ausgestattet müssen die oberste Gewalt und ihre Organe sein: sie kann nur als herrschaftliche, befehlende, maͤchtige Organisation ihre Funktion erfüllen. Das große Princip der Arbeitsteilung erzeugt die Scheidung zwischen Befehlenden und Gehorchenden, Waffenführenden und Waffen⸗ unkundigen, geistig und mechanisch Arbeitenden, und scheidet so zugleich Centrum und Peripherie, Regierung und Volk in jedem socialen Körper. Aller oöͤffentliche Haushalt schließt sich in seiner Ausbildung hieran an. Er kann aus genossenschaftlichen und Gemeindeeinrichtungen, aus dem Gemeinde— vermögen und einer Gemeindekasse, auch aus ständischen Einrichtungen hervorgehen oder Elemente empfangen; aber auch sie haben schon einen gewissen Zwangs- und herrschaft—⸗ lichen Charakter; häufiger entspringt der Siaatshaushalt aus dem Vermögen und der Hauswirtschaft von Fürsten und Königen, von Häupilingen und Aristokratien. Meist wird sich die Staatsbildung an die Macht und den Besitz von bestimmten Hreisen anknüpfen, welche eine politische Hexrschaft begründen, welche die Gesamtinteressen begreifen und vertreten, aber auch der Versuchung des Mißbrauches unterliegen, in ihrer Stellung bedroht, zuletzt wieder der Zustimmung und Billigung der Beherrschten bedürfen. In allem Staatsleben bleiben genossenschaftliche Elemenie, Rechte der Bürger, Strömungen von unten nach oben. Aber eine feste, selbständige Gewalt, die auf ererbtes oder übertragenes Recht sich stützt, in gewisser Rechtssphäre herrscht und verfügt, ist in jedem halbwegs ausgebildeten politischen Körper erste Bedingung der Gesamtexistenz, vor allem auch des gesunden wirtschaftlichen Lebens. Eine komplizierte Verfassung ordnet die Wechselwirkung zwischen Peripherie und Centrum, Volk und Regierung, die wirtschaftliche Teilung der Funktionen zwischen beiden, die wirtschaftlichen Forderungen der Staatsgewalt an die einzelnen, die Leistungen derselben an sie. Immer müssen bei höherer Kultur die Individuen, Familien, Unternehmungen dine rechtlich genau bestimmte freie Sphäre wirtschäftlichen Handelns behalten. Die Macht und Rechtsorganisation des Ganzen hat diese Sphäre zu schützen, den einzelnen ihr Eigentum und ihre sreie Arbeitsbethätigung zu garantieren; eben hierdurch fördert