288 Zweites Buch. Die gefellschaftliche Verfassung der Voltswirtschaft. hängsel der neuen Gebilde; jedes Dorf, jede Grundherrschaft suchte davon zu erhalten, was möglich war; man teilte bei Gelegenheit, was noch von dem alten großen Gebiete unbesetzt vorhanden war. Die Markgenossenschaft war ein loser Verband gewesen, der auf 100 400 Ge— viertkilometern etwa 100 Familien, 1000 Seelen, später auch mehr umschloß; die Dorf⸗ genossenschaft, welche mit der Seßhaftigkeit, mit dem Siege der Dreifelderwirtschaft sich ausbildete, besaß eine Gemarkung von etwa 15 —40, später 5—185 Geviertkilometern, in deren Mittelpunkte, im Dorfe, 5—10, später oft 20 —50 Hufner (siehe S. 261) seit dem späteren Mittelalter nebst einigen Kossäten oder Kleinstellenbesitzern, Handwerkern und Tagelöhnern enge zufammen faßen. Die engere Siedelung und das engere Band gemeinsamer agrarisch-wirtschaftlicher Interessen erzeugte eine kräftigere, dauerhaftere Organisation als es die Markgenossenschaft je gewesen war. Die Dorfbewohner bildeten im Anschluß an die alten brüderlichen Traditionen der Sippe eine Friedens-, Rechts— und Unterstützungsgenofsenschaft, ihre Organe übten eine gewisse Rechtsprechung und Polizei aus, schlossen sich ursprünglich persönlich und für den Verkehr ähnlich ab wie die Markgenossenschaft. Der Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Lebens lag in der eigen— tümlichen Verbindung der selbständigen Eigenwirtschaft der Familie mit der genossen— schaftlichen Gemeinsamkeit, wie sie sich aus dem Gemeinbesitz der Allmende, aus der ge— meinsamen Planlegung des Ackerlandes, aus der Einteilung desselben in zahlreiche Ge— wanne von gleicher Bodenqualität, aus der Zuweisung eines Loses von je! /2—1 Morgen in jedem Gewann an jeden Hufner, aus der Umlegung aller öffentlichen und grund— herrlichen Lasten auf die Hufner ergab. Das Dorf bildete einen persönlichen und dinglichen Verband; die Genossenschaft hatte ein Gesamtrecht an der Dorfmark; jeder Genosse führte für sich eine rein auf die eigene Produktion und Befriedigung aller Lebensbedürfnisse begründete Haus- und Acker— wirtschaft, aber alle zusammen führten doch zugleich eine planvoll geordnete Gesamt— und Gesellenwirtschaft, welche, ohne einen Sonderhaushalt darzustellen, die unentbehrliche Ergänzung der einzelnen Hauswirtschaften war. Haus und Hof waren dem einzelnen im Dorfe dauernd zugewiesen; das Haus lag an der Dorfstraße, in bestimmter Reihe und Entfernung vom anderen, es war mit der unentgeltlichen Hülfe der Genossen aus dem gemeinsamen, unbezahlten Holze des Waldes gebaut; Haus und Hof standen unter verwandtschaftlichen und genofssenschaft— lichen Vorkaufs- und Näherrechten, unter einer Bau- und Feuerpolizei, die ihre Wurzeln im gemeinsamen Besitz hatte; sie waren des Nachts geschützt durch eine im Reihedienst herumgehende Nachtwache. Das Vieh gehörte dem einzelnen, aber es durfte nur vom gemeinsamen Hirten ausgetrieben werden, es erhielt seine Nahrung durch die gemein— same Nutzung der Brache, des abgeernteten Sommer- und Winterfeldes, der Weiden, des Waldes. Der dem Hufner zugeteilte Acker unterlag dem Flurzwange, d. h. er stand unter der genossenschaftlichen Feldpolizei, unterlag den genossenschaftlichen Weide-, Trift— — — lichen Ordnungen und Beschlüssen. Wald, Weide und Wasser waren genosfenschaftliches Gesamteigentum; und wenn die Rechte der einzelnen daran nach und nach individuelle Sonderrechte wurden, so standen sie doch ganz unter den genossenschaftlichen Beschlüssen, unter der gemeinsamen Weide-, Forst- und Wasserpolizei. Die Wirtschaft des einzelnen Hufners verkaufte und tauschte lange nichts oder sehr wenig; erst mit dem Aufkommen der Städte lieferte man einige Überschüsse auf den städtischen Markt; im ganzen lebte die Familie durchaus von ihren eigenen Produkten, stellte auch Kleidung und Geräte selbst her. Die Familie verteilte die Arbeit unter ihre Glieder und sorgte für jedes derselben; ein starker Erwerbssinn konnte sich nicht entwickeln, Kapitalbildung, Zins, Abhängigkeit vom Markte fehlten lange. Die einzelne auf sich ruhende Hauswirtschaft war von der Dorfgenossenschaft, später von der Grund— oder Gutsherrschaft, aber nicht vom Spiel der Preise beeinflußt und beherrscht. Der Besitz der vollen Dorfgenossen, Haus, Garten, Acker und Anteil an der Allmende zufsammen 15— 50 ha, je nach der Bodengüte), hieß die Hufe. Mehr und mehr dem freien