292 Zweites Buch. Die gefellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. mehr zu belasten oder zu abhängigen Arbeitskräften herabzudrücken gesucht. Es ist ihnen das in sehr verschiedener Weise gelungen. In umfassendem Maße hauptsächlich da, wo auf herrschaftlichen Höfen häufig durch Einverleibung von Bauernhöfen ein größerer Gutsbetrieb eingerichtet wurde mit der Tendenz, Getreide, Wolle, Bier, Holz, Häute und andere Produkte auf den Markt zu bringen, wo die sich ausdehnenden Herren- und Rittergüter mehr und mehr wirtschaftliche Geschäftsunternehmungen wurden, wie das besonders in England, im Nordosten Deutschlands, in Polen und Rußland vom 16. bis 18. Jahrhundert geschah. Die hier entstandene Form der Grundherrschaft hat man neuerdings als Gutsherrschaft bezeichnet, um damit anzudeuten, daß der gutsherrschaft⸗ liche Betrieb, eine der Ubergangsformen zur modernen, für den Markt produzierenden Unternehmung, hier zur Hauptsache geworden sei. Die ältere Grundherrschaft war eine patriarchalische Großfamilie, teils mit Dutzenden, teils mit Tausenden dienender Familien; sie war gewissermaßen ein Großbetrieb, aber nicht für den Verkauf, sondern für die Konsumtion, für den Unterhalt des Grundherrn, des Fürsten, des Stiftes, und für die politische, gerichtliche, militärische Verwaltung des Gebietes; so lange die Verwaltung eine durch feste Rechtsnormen gebundene, streng disciplinierte, von guten Traditionen beherrschte war, konnte sie Großes leisten; wo sie milde gegen die Hintersassen war, wie man es von den Krummstabsgebieten pries, konnte der Wohlstand gedeihen. Aber die Disciplin lockerte sich früh, die Mißbräuche einer großen Naturalverwaltung konnten rasch sich steigern; es fehlte leicht in dem großen Getriebe die rechte Kontrolle. In den festen Geleisen der Gewohnheit und des Rechtes wurden Anderungen und technische Fortschritte bald schwierig. Die Klosterwirtschaften hörten auf, Musterwirtschaften zu sein; auf den weltlichen Herrenhöfen fehlte gar manig— sach der Sinn für wirtschaftlichen Erwerb, für Sparsamkeit; man begann im 12. und 18. Jahrhundert schon, die Höfe oder die Meiereien zu verpachten; später versuchte man da und dort, wie erwähnt, einen großen landwirtschaftlichen Eigenbetrieb zum Verkaufe zu beginnen. Die alte Grundherrschaft ist so vom 18.—16. Jahrhundert in einer gewissen Auflösung oder Umbildung begriffen; wo aus ihr die Gutsherrschaft sich ent— wickelt, erzeugt sie technisch-wirtschaftlichen Fortschritt neben bäuerlichem Drucke und focialer Mißbildung. Einzelne der großen Grundherrschaften werden in Deutschland und anderwärts zu Kleinstaaten und erhalten damit einen anderen Charakter. Die übrigen und die Gutsherrschaften kommen unter die territoriale und nationale Staats— gewalt. Wo die herrschenden fendalen Klassen diese in Abhängigkeit von sich bringen, ist der Bauernstand bedroht, verschlechtert sich seine Lage bis ins 19. Jahrhundert. Wo eine starke fürstliche Gewalt mit großem eigenen Grundbesitze die Grund- und Gutsherren an Macht und Einfluß überragt, erhält sie den Bauernstand, befreit ihn persönlich, verleiht ihm freies Grundeigentum, löst seine Lasten ab. Das einzelne dieses Umbildungsprozesses gehört nicht hieher. Er hat sich erst im Laufe der letzten sechs Generationen im größeren Teile Europas vollzogen; bis vor 80—90 Jahren lebten 60 —900/0 der europäischen Landbevölkerung noch in grund- und gutsherrlichen, halb naturalwirtschaftlichen, gebundenen Zuständen. Die Grundherrschaften waren in ihrer ersten aufwärts gehenden Entwickelung einstens die Träger des wirtschaftlichen Fortschrittes, die normalen Gefäße der lokalen Administration wie teilweise auch der Staatsverwaltung, die Keime und Gefäße für alle möglichen höheren Bildungen — für Städte, Landesherrschaften, Großgutswirtschaften, Bistümer, Klöster, Schulen ꝛc. — gewesen. Die Voraussetzungen für diese ältere nor— male Wirksamkeit waren klare und einfache: stabile naturalwirtschaftliche Verhältnisse ohne erheblichen Geld- und sonstigen Verkehr, einfache agrarische Technik, Menschen ohne ausgebildeten Individualismus, ohne starken Erwerbstrieb, mit regen Gemeingefühlen, in der Zucht der Familie und der Genossenschaft aufgehend; daneben schon eine bedeu— dende Klassendifferenzierung, eine zum Herrschen und Lenken fähige Aristokratie; patriarcha— lische Beziehungen zwischen ihr und den Hintersafsen, wie sie in einfachen Verhältnifsen unter täglicher Berührung der Beteiligten entstehen; Treue, Gehorsam, Hingebung auf der einen Seite, wie sie aus dem Gefühle der berechtigten Lenkung, des gewährten