368 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. die Natur und Bedeutung des Rechtes überhaupt, über seine Entstehung aus der Sitte, über den notwendig formalistischen Charakter alles positiven Rechtes gesagt ist. Das Eigentumsrecht ist gleichsam der Kernpunkt und das Centrum alles Rechtes, jedenfalls alles Privatrechtes. Alle dergleichen Rechte und ein Teil des Familien- und Erbrechtes sind nur ein Anhängsel des Eigentumsrechtes. Ein erheblicher Teil des Obligationen— und Strafrechtes stellt nur ein Mittel zur Durchführung der Zwecke des Eigentums— rechtes dar. Hätten wir nun das Eigentumsrecht vom Standpunkt des Juristen zu erklären und zu erörtern, so würden wir versuchen, die historisch-genetische Entstehung des Be— sitzschutzes, der Prozeßformen, kurz des formalistischen Gesellschaftsapparates zu schildern, dessen Funktionen die äußere Ausbildung des Eigentumsrechtes ermöglichen. Diese Aufgabe müssen wir dem Juristen und Rechtsphilosophen überlassen; wir haben uns vom gesellschaftswissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Standpunkt aus klar zu werden, wie, an welchem Stoffe, unter welchen Verhältnissen das Eigentumsrecht entstanden sei, was für Folgen socialer und wirtschaftlicher Art sich daran knüpften, wie es sich in seinen Grundzügen auf Staat, andere Korporationen, Familien und Individuen verteilt habe, was es in fseinem innersten Kern bedeute. Und wenn wir dabei zu dem Resultat kommen werden, das Eigentumsrecht sei der Inbegriff der rechtlichen Regeln, welche die Nutzungsbefugnisse und die Nutzungsverbote der Individuen und der socialen Organe untereinander in Bezug auf die materiellen Objekte der Außenwelt festsetzen, so liegt darin schon die ganze Tragweite des Eigentumsrechtes angedeutet und ebenso seine doppelte Funktion: das Eigentumsrecht ist in seiner äußeren Funktion eine Schranke, um den Streit zu hindern, bestimmte Bethätigungssphären abzugrenzen; es ist seiner inneren Funktion nach Gesellschaftsordnung, d. h. eine Institution, welche Individuen, Familien, Genossenschaften, Gemeinde und Staat zu bestimmtem Zusammenwirken ver— anlaßt und nötigt. Es mag fehr schwer erscheinen, hier in kurzen Strichen die Grundzüge der Eigen— tumsverteilung vorzuführen, ohne vorher die Einkommenslehre vorzutragen, ohne auf die ganze Rechtsgeschichte des Grund- und beweglichen Eigentumes einzugehen. Aber da an dieser Stelle vom Eigentum geredet werden muß, als einem der Eksteine des volkswirtschaftlichen Lebens, als einer Voraussetzung der gesellschaftlichen Klassenbildung und der Unternehmung, wie sie heute die Volkswirtschaft charakterisiert, so müssen auch die thatsächlichen und historischen Verteilungserscheinungen kurz dargestellt werden, weil ohne ihre Kenntnis alles Reden über das Eigentum ins Blaue und Nebelhafte geht. Einzelne Ergebnisse des folgenden Buches, welches den Verteilungsprozeß darstellt, muͤssen dabei schon hier vorweggenommen werden. Sobald es eine Gesellschaft gab, mußte auch eine gewisse, wenn auch noch so primitive Ordnung der Nutzung des Bodens, des Besitzes an Geräten, Gebrauchs— gegenständen und Nahrungsmitteln vorhanden sein. Man behauptet wohl, daß es bei den rohesten Stämmen keinen Besitzschutz gebe, daß Kleider und Geräte scheinbar ohne Gegengabe von einem Individuum zum anderen übergingen, daß jeder Staämmesgenosse bei den anderen unbegrenzte Gastfreundschaft finde. Aber das sind mehr Beweijse für die Wertlosigkeit aller Habe unter bestimmten Verhältnissen, als für das Fehlen jedes —DD———— selbst der roheste und ärmste Wilde seine Waffen und Werkzeuge als ihm gehbrig an— sieht, daß dann bei beginnender Differenzierung der Gesellschaft Vornehmen ihre Waffen, ja später ihre Weiber und Sklaven ins Grab mitgegeben werden, daß Fürsten in ihren Palästen begraben, und die letzteren für immer mit ihren Schätzen verlassen werden. Ein gewisser Eigentumsschutz wurde überhaupt den Götiern und Häuptlingen, auch den Priestern eher zu teil, als anderen Menschen. Aber auch für sie fehlte er nicht. Wir sehen jedenfalls bei Jägern und Hackbauern, daß teils der Stamm und die Gens, teils die Mutter mit ihren Kindern und die Individuen zu bestimmten Teilen der Außenwelt in ausschließliche Beziehung gebracht, als ausschließliche Nutzungs⸗ und Verfügungsberechtigte betrachtet werben. Wo die Horden und Stamme lagern, Ouellen