Das Eigentum der Jäger- und Hackbaustämme. 369 benutzen, sich etwas länger aufhalten und jagen, da achten sie für gewöhnlich den gegen— seitigen Besitzstand, da werden natürliche Grenzmarken zwischen ihnen als Verbote an— gesehen, die wirtschaftliche Nutzung darüber hinaus in Anspruch zu nehmen. Der auf zinem Jagdgebiet verwundete, in einem anderen fallende Elefant gehört am Zambesi mit feiner unteren Hälfte dem Häuptling des letzteren. Die Betschuanen geben den Buschmännern noch heute Teile ihres Jagdertrages für die längst vollzogene Abtretung von Jagdgründen. Im übrigen entscheidet zwischen seindlichen Stämmen, zwischen solchen, denen die Weidegründe und Ackerstellen zu schmal und zu klein geworden, natürlich die Gewalt der Waffen. Der stärkere Stamm siegt, aber er sieht in diesem Siege auch die rechtliche Legitimation auf Verdrängung und Knechtung der Unter— worfsenen. Gewalt und Kraft, kriegerische Tüchtigkeit entscheidet so, nicht ein Fatum, das unabhängig wäre von den Eigenschaften der Menschen. Innerhalb des Stammes aber wird, so lange Grund und Boden in Fülle vor— handen ist, jede zeitweilige Besitzergreifung für den Bau einer Hütte, den Anbau eines Feldes geachtet. Erst wo es an Raum zu fehlen beginnt, stellt sich die Verteilung und Abgrenzung durch die Stammesorgane ein, die entweder an die Zwecke und Be— dürfnifse des Stammes oder an die persönlichen, von dem Stamme bereits geachteten und anerkannten Unterschiede der Führer, der Krieger, der Priester von den übrigen Stammesgenossen anknüpft; sie wird nirgends wesentlich auf Gewalt beruhen. Es ist ganz allgemeiner Grundsatz, daß kein Individuum, keine Gens, keine Familie die andere aus der vdccupierten oder zugewiesenen Stelle vertreiben darf; oft ist rechtens, daß erst nach zweijähriger Nichtbenutzung ein anderer dieselbe Stelle für sich in Anspruch nehmen kann. Als Inhaber dieses Verbotsrechtes der Störung erscheinen bald die Verwandt— schaftsgruppen, bald die Individuen, die das Feld bebauen. Und sofern es bei den am niedrigsten stehenden Stämmen mehr die letzteren als die ersteren sind, hat man auch bezüglich des Bodens behaupten können (Dargun), das rein individuelle Eigentum stehe am Beginn aller wirtschaftlichen Entwickelung, nicht das Kollektiveigentum. Jedenfalls viel richtiger als für den Boden ist das für Werkzeuge, Waffen, Kleider, Nahrungs- und Genußmittel. Bei den rohesten Stämmen sorgt zunächst jeder Mann und jede Frau für sich, fsucht Nahrung, wie jedes sie findet, und behält, was es hat. In den langen Zeiträumen, in welchen der Kampf mit den wilden und eßbaren Tieren im Vordergrund stand, war der starke, kampfgeübte Jäger, der Mann, der die besten Waffen herstellte, zugleich der, welcher den erheblichsten Besitz sein nannte. Niemand bestritt ihm, was er sudore et sanguine erworben. Für die gemeinsame Jagd mehrerer bilden sich fseste, Eigentum erzeugende Teilungs- oder Zuweisungsgrundsätze: ist das Renntier von mehreren Pfeilen getroffen, so gehört es dem, dessen Pfeil dem Herzen am nächsten sitzt; bei den Siour und Comanches erhält bei gemeinsfamer Jagd der Erleger das Fell, als den wertvollsten Teil, das Fleisch wird gleich geteilt. Der individuelle, freilich meist noch unbedeutende Besitz, der den Männern nicht ins Grab mitgegeben wird, erfährt im Erbfall eine verschiedene Behandlung. Er fällt teils an die Gens, teils an die Kinder der Schwestern. Es giebt auch vereinzelte Stämme, bei welchen die bewegliche Habe nach dem Tode des Mannes geplündert wird. Daß Frau und Kinder darauf kein Recht haben, solange Mutterrecht besteht, ist wohl begreiflich, während umgekehrt der bewegliche und sonstige Besitz der Mutter, so weit wir sehen, stets auf ihre Kinder überging. Also ausschließliche Nutzungsrechte der Stämme und Gentes, weitgehende Besitz— anerkennung, Erbrecht sind schon auf diesen ältesten Stufen menschlicher Wirtschait vor— handen; ohne sie ist ein geordneter Friedenszustand nicht denkbar. 124. Das Sklaven- und Vieheigentum der älteren Ackerbauer und Hirten. Mommsen hat von den Römern gesagt, was man in richtiger Be— grenzung von den meisten Rassen und Völkern behaupten kann: das Eigentum habe sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunächst am Sklaven- und Viehstand entwickelt. Mommijen meint natürlich damit nicht die Anfänge eines Besitzschutzes und ausschließ— lichen Nutzungsrechtes in irgend welcher Form, sondern das individuelle Eigentum in Schmoller, Grundrik der Volkswirtschaftslehre. JI. 4.—-6. Aufl. *