370 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. seiner schärferen Gestaltung und breiteren Ausdehnung, mit seiner relativ wenig be⸗ schränkten Verfügungsgewalt. Diese hat freilich zuerst nur für das Vieh bestanden; die Herrschaft des Menschen über den Menschen war lange kein wirkliches Eigentum, sondern ein familienhaftes Rechtsverhältnis. Daß das ältere Sklavenrecht ein Teil des Familienrechtes war, dem Familien— vater über den Sklaven kaum andere Rechte gab, als über Frau und Kinder, sahen wir. Das spätere harte, zum wirklichen Eigentum führende Sklavenrecht war die Folge der Ausweitung der Familien zu herrschaftlichen unternehmerartigen Organisationen, welche nur unter der Voraussetzung dieser Herrschaft in jenen Zeiten technisch und wirtschaftlich Großes leisten konnten. Aber die Möglichkeit dieses zur Entartung führenden Sklavenrechtes bot doch in erster Linie die ethnische Verschiedenheit: die Herren stammten im ganzen aus der höheren, die Sklaven aus der niederen Rasse. Nie und zirgends hat es sich in der Hauptsache und dauernd so verhalten, daß kulturell gänzlich Gleichstehende sich als Herren und Sklaven gegenüber, daß im Durchschnitt die Herren tiefer standen. Ihre Wurzel lag in persönlichen Verschiedenheiten, sowie in dem Bedürfnis großer herrschaftlicher Organisation; dazu kam dann das Zurücktreten der älteren familien haften Rechtsschranken, wodurch allerdings das ganze Verhältnis zum Unrecht nach und nach wurde. Das spätere Sklavenrecht ist die salsche UÜbertragung einer für Tiere und Sachen pafsenden und entstandenen Institution auf Menschen. Diese Art des Eigentums mußte wieder verschwinden; sie that es allerdings erst, nachdem sie viel Unheil gestiftet, vor— übergehend aber zugleich die Rolle eines weitreichenden herrschaftlichen Bandes und Organisators roher Menschen für große technische und wirtschaftliche Zwecke gespielt hatte. Die ursprüngliche Entstehung des Vieheigentumes knüpft an die oben (S. 196 bis 197) besprochene Viehzähmung an. Die Hypothese über sie, welche E. Hahn aufstellt, weist darauf hin, daß ursprünglich die Rinderherden eine Art geheiligten Stammes— eigentums dargestellt haben. Auch Meitzen nimmt an, daß bei den keltischen Viehweide— genossenschaften das Rindvieh teils diesen, teils den einzelnen gehört hätte. Im übrigen können wir in historischer Zeit und in der heutigen beschreibenden Reiselitteratur kaäne Beispiele des Stammes- oder Sippeneigentums an Vieh finden. Der verbreitete Vieh— besitz erscheint überall als ein persönlicher; und ich glaube, wir können annehmen, das beruhe auf der Thatsache, daß in aller älteren Zeit die perfönliche Kraft und Geschick⸗ lichkeit des einzelnen Mannes am besten solches Eigentum pflegen, erhalten und ver— mehren konnte. Der Mann allein konnte mit dem Stier und der Kuh, dem Pferd und Kamel fertig werden, sie bändigen, schlachten; er besorgt bei allen primitiven Stämmen das Vieh. Schon den Kindern wird bei den afrikanischen Hirtenstämmen ein Schaf oder ein Kalb geschenkt. Bei vielen Nomaden wird der erwachsene mannbare Sohn mit so viel Vieh ausgestattet, daß er existieren und sich eine Frau kaufen kann. Wir sehen überall mit dem Viehbesitz die Vermögensungleichheit beginnen. Im Eranischen heißt der König Hvanthwa, d. h. der mit guter Herde Verfehene. Die demokratisch kriegerische Rechtsgleichheit der höher stehenden Indianerstämme beruht auf der Abwesen⸗ heit des Viehbesitzes. Unter den ältesten Semiten und Indogermanen finden wir schon Reiche und Arme; ihre Häuptlinge sind, wie heute die afrikanischen, stets die reichen Viehbesitzer. Und wenn der wohlhabende Herero nach der Schilderung Büttners sein Vieh bei möglichst vielen verschiedenen Stammesmitgliedern leihweise unterbringt, wenn bei den Kaffern jeder Besitzlose fich zum Hofe und Dienst des Häuptlings drängt, der schon als Führer der Viehraubzüge die größten Herden hat, und für seine Dienste Vieh— belohnung erwartet, so lassen uns die ältesten Nachrichten über Viehbesitz und Vieh⸗ kreditgeschäfte bei den Juden und Indern, neuerdings die anschaulichen Bilder der ältesten irisch-keltischen Zustände, wie sie Maine aus den Brehon-laws entwickelt, erkennen, wie wir uns die Eigentumsversassung solcher Stämme au denken haben, deren wichtigster Besitz noch das Vieh ist. Der keltische Häuptling giebt dem ihm etwa an Rang gleichstehenden aber besitz— losen Volksgenosfen einige Stuͤcke Vieh, wofür er ihm sieben Jahre lang Kalb und Milch liefern und gewisse Gefolgsdienste leisten muß; dem tiefes stehenden werden