Das Sklaven- und Vieheigentum. 371 größere Dienste und Abgaben auferlegt, die bis zum Tode des Häuptlings dauern; der rechtlose Flüchtling, der mit dem Vieh und der Landparzelle Schutz und Sicherheit erhält, wird den schwersten Lasten unterworfen. Maine hat wohl Recht, daß die Stellung der keltischen Equites, welche nach Cäsar auf der Zahl ihrer Schuldner beruhte, der attischen Eupatriden, der römischen Patricier gegenüber den Klienten auf Derartiges zurückzuführen sei. Die neueste Hypothese Meitzens, welche auch R. Hildebrand zur Grundlage seiner ältesten germanischen Social- und Wirtschaftsgeschichte gemacht hat, daß die Germanen des Tacitus aus einer kleinen Zahl reicher Viehbesitzer und einer großen ärmerer Ackerbauer bestanden hätten, gehört, wenn sie sich als richtig erweist, in diesen Zusammenhang. Jedenfalls ist sicher, daß eine starke Ungleichheit des Viehbesitzes überall die Klassengegensätze vermehrte, daß sie geeignet war, Schuld- und Abhängigkeits— verhältnifse zu erzeugen, die alte mehr demokratische Gesellschafts- und Wirtschafts⸗ verfassung zu bedrohen oder aufzulösen. Wie sollen wir uns aber den ersten Anfang des ungleichen Viehbesitzes denken? Die Ungleichheit mag vielfach durch Raub bei anderen Stämmen sich gesteigert haben; aber die Anführer der Viehraubzüge waren eben die Tapfersten, die Klügsten. Und innerhalb des Stammes gab es keinen solchen Raub. Zufällige Schicksale, Viehsterben mögen noch so sehr eingegriffen haben; im ganzen müssen aber doch diejenigen größere Herden bekommen haben, die sie am besten zu behandeln wußten, oder die für höhere Dienste und Leistungen Viehgaben erhielten, wie Priester, Gefolgsleute, treue Diener. Wir können uns ohne Rückgriff auf diese persönlichen Unterschiede keine Entstehung der Besitzungleichheit denken. Sobald sie dann eine Zeit lang bestanden hatte, gab natür— lich der größere Besitz eine Überlegenheit, eine sociale Stellung, die unabhäͤngig von persönlichen Eigenschaften sich geltend machen konnte. Alle größeren Viehbesitzer werden weiterhin bei der Verteilung der Acker und Weiden größere Teile zugewiesen erhalten haben. Aber nur pysychologische und historische Unkenntnis kann leugnen, daß auch in dieser Phase der Entwickelung die Bevorzugten die klügsten, die tapfersten, die wirt—⸗ schaftlich höchststehenden Glieder ihrer Stämme im Durchschnitt waren und lange blieben. Wir kommen damit zur Grundeigentumsverteilung zurück. 1268. Die ältere Grundeigentumsverfassung der Ackerbau- und Hirtenvölker, einschließlich der antiken. Alle alten Völker und Stämme mit Viehbesitz haben bei getrenntem Vieheigentum eine genossenschaftlich organisierte Pflege und Ernährung des Viehes gehabt (siehe S. 198): den Sippen und Viehweide— genossenschaften wurden von den Stammesobrigkeiten die Gebiete und Weideflächen zu—⸗ geteilt. Soweit daneben gar kein oder nur ein geringer Ackerbau stattfand, konnte man den Geschlechtern und Familien es frei überlassen, die nötigen Stellen in Besitz zu nehmen; sobald Raummangel eintrat, wurde auch hier eine Zuweisung und Anerken⸗ nung des occupierten Feldes durch die Organe des Stammes oder der Sippen nötig. Je nach der definitiven oder vorübergehenden Seßhaftigkeit, je nach dem Stande der landwirtschaftlichen Technik (Brennwirtschaft, wilde Feldgraswirtschaft ꝛc.) werden die Ackerstellen nur als jährliche oder als mehrjührige oder als Zuweisung auf Lebenszeit gegolten haben. Der weitaus größte Teil des Gebietes wurde in älteren Zeiten gemein— sam als Wald und Wiese genußt, stand also im gemeinsamen Eigentum des Stammes oder seiner Unterverbände. Lamprecht schätzt die Allmenden des Trierschen Landes noch im 18. Jahrhundert auf die Hälste des Gebietes. Die weitere Entwickelung konnte nun aber sehr verschieden sein. Es kann bei Bodenüberfluß und wenig straffer Organisation aus solcher Festsetzung der Sippen und Familien fich ohne Zwischenglied das individuelle oder Familieneigentum an Grund und Boden dadurch entwickeln, daß eine seit Generationen nicht gestörte Nutzung sich in die rechtliche Vorstellung eines ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechtes der Inhaber umsetzt, während die Vorstellungen über ein Obereigentum der Gentes und des Stammes sich verflüchtigen, beziehungsweise einerseits in das Eigentumsrecht des Königs über gewisse Teile der Gebiete, andererseits in das staatsrechtliche Territorialrecht am Gebiete sich umbilden. Das ist aber wenigstens für die höher stehenden Rassen und Stämme 94 *