372 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. nicht das Gewöhnliche. Bei ihnen sehen wir aus diesen ältesten periodischen Nutzungs— rechten an Ackerstellen und dem älteren Stammes- oder Gentileigentum an dem übrigen Lande verschiedene Formen des Gentil-, Gemeinde- und Familieneigentums entstehen, die erst nach einer Entwickelung von Jahrhunderten in ein überwiegend individuelles, freies Eigentum übergehen. Es sind immer gewisse gemeinsame Thätigkeiten, gesell⸗ schaftliche Organisationen, die das bedingen. Das Kollektiveigentum wird für lange Zeiten das wesentliche Instrument höherer politischer und socialer Organifation, das Mittel socialer Zucht. Gemeinbesitz und Feldgemeinschaft sind für lange die begleitenden Erscheinungen des Häuptlings- und Königtums, der Militärverfassung, des besseren Ackerbaues und der höheren Kultur überhaupt. Hauptsfächlich an die Geschlechterverfassung und die aus ihr folgenden genossen— schaftlichen Einrichtungen schließt sich das kollektive Grundeigentum an. Die Mäuner einer Gens roden den Weibern ihrer Sippe, die das Feld bestellen wollen, im voraus, ehe der Wohnsitz weiter verlegt wird, die künftigen Felder gemeinsam, wie fie gemeinsam die Jagd, den Schiffsbau, den Hausbau betreiben. Die Weiber bestellen das Feld teils isoliert, teils unter gegenseitiger Hülfe und in Gemeinschaft. Kriegerische Stämme oder deren Gentes sammeln vor den Kriegszügen gemeinsame Vorräte; damit verknüpft sich teilweise gemeinsame Bestellung und Ackerarbeit der Männer, teilweise gleichmäßiger Zwang zum Anbau, um bestimmte Teile der Ernte in die Vorratshäuser des Stammes liefern zu können. Gemeinfame Mahle nach der Ernte, aber auch fürs ganze Jahr knüpfen sich teils an die gemeinsame Bestellung, teils an die Naturalabgaben der Einzelwirtschaft. Bei manchen Stämmen ist die gemeinsame Bestellung und örnte mit einer gleichen oder nach Rang und Würde sich vollziehenden Teilung nach der Ernte verbunden. Wo die gemeinsame Bestellung üblich wird, da erscheint der so bestellte Acker als Eigentum der Gens, des Dorfes, unter Umständen, bei gesteigerter Central— gewalt, als Eigentum des Häuptlinges oder des ganzen Stammes. Vo der Zwang zu Abgabenlieferung sich ausbildet, da wird es Sitte, daß der Häuptling den einzelnen die Lose zuweist, je nach der getriebenen Wirtschaft in jährlichem oder mehrjährigem Wechsel. Für alle diese Fälle laffen sich bei Waitz, Klemm, Dargun, Laveleye-Bücher, Ratzel und anderen zahlreiche Beispiele anführen. Die von Cäsar geschilderte Acker— bestellung der Sueben, wobei jährlich die Hälfte der Männer in den Krieg zieht, die andere den Acker bestellt, gehört hieher, wie die ähnliche Einrichtung der Bohmen in den Hufsitenkriegen. Wo aus solchen Verhältnissen heraus eine kriegerische Despotie sich ausbildete, konnte bei einer gewissen Kulturhöhe der Gedanke eines allgemeinen Staats- oder Stammeseigentums siegen. Ein Beispiel hiefür scheint die peruanische Bodenverfassung zu sein, welche mit der alten ägyptischen, soweit wir fie kennen, Ahnlichkeit hat. Von dem peruanischen Lande war kein Drittel dem Volke, ein Drittel den Tempeln und ein Drittel dem Herrscherhause der Inka zugewiesen; das Heer wurde von den Inkas unterhalten, die zwei Trittel öffentlichen Eigentums (das Tempel- und das Königsgut) wurden ebenfalls vom Volke in Fronarbeit bestellt; den einzelnen Familien wurde ihr Landanteil in jährlicher Neuverteilung nach der Zahl der Kinder zugewiesen. Am leichtesten konnte der allgemeine Gedanke, daß das Grundeigentum der Ge— jamtheit gehöre, daß es in ihrem Interesse verteilt werden müsse, daß der Staat stets wieder durch Neueingriffe die richtige Verteilung herbeizuführen habe, siegen: 1. in zemeindeartigen Kleinstaaten von wenigen Quadratmeilen, 2. in Bezug auf eroberten Grund und Boden, und 83. gegenüber relativ gleichartigen Bodenflächen, deren wesent— licher Wert von gemeinsam hergestellten Bewässerungen abhing, wie in Agypten. In Rom hat Generationen hindurch die Bauernpolitik der plebs rustica es durchgeseßt, daß auf dem eroberten Boden jedem jüngeren Sohne eine Hufe zugewiesen wurde. Auch die so oft im Altertum aufgestellte Forderung neuer Landteilungen und gewisser Schranken des privaten Landbefitzes und des auf die Gemeinweide zu treibenden Viehes gehört hieher. Doch ist bekannt, daß diese Wünsche bei intensiverer Landwirtschaft, höherer Kuͤltur und Kabitalverwendung, in den rößeren Staaten mit omplnictet