Das kleine Grundeigentum der Germanen und Slaven. Die Entstehung des großen. 375 damals schon überwiegend nicht auf den Teilungen, welche die genossenschaftliche Rechts— basis hatten; die Häuptlinge waren längst Herren des größeren Teiles des Grund und Bodens geworden und gaben sie in zu kleinen Stücken gegen Rente an die zahlreichen verarmten pachtenden Glieder der Sept, des Geschlechtes. Im ganzen Slavengebiete hat wahrscheinlich in älterer Zeit allgemein die Haus— kommunion geherrscht (s. oben S. 241), d. h. die Familien blieben mehrere Generationen hindurch zusammen und wirtschafteten kommunistisch unter einem Hausvater und einer Hausmutter; sie hatten einen entsprechend großen Landbesitz. Wo aber die Zahl der Familienglieder zu groß wurde, teilte man, und so entstanden frühe zu kleine Besitzungen; auch scheint in Böhmen, Polen und Rußland die Hauskommunion sich früh aufgelöst und sleinen Bauernnahrungen Platz gemacht zu haben. Nur in den sfüdslavischen Landen hat sie sich erhalten, ist aber auch wohl da im Zurückgehen. In Rußland hat sich das Hrincip wiederholter Teilung des Landes in den Bauerngemeinden erst seit dem 16. und 17. Jahrhundert unter dem Drucke der schweren staatlichen und grundherrlichen Lasten jestgesetzt. Die seither entstandene russische Gemeindeverfassung giebt jedem männlichen erwachsenen Gemeindemitgliede das Recht auf einen gleichen Ackerteil, aber legt ihm auch die Pflicht auf, die entsprechenden Steuern zu tragen und Dienste zu leisten; sie kommt mit diesem Princip zu häufigen Neuverteilungen des Ackerlandes, die von da an bedenk⸗ lich und störend werden, wo die Bevölkerung über das Maß der in der Gemeinde vor—⸗ handenen Nahrungsstellen gewachsen, und wo eine intensivere Bodenbestellung, eine Fixierung von Kapitalien in den Boden angezeigt ist. Die Folge ist eine Summe zu kleiner, fast lebensunfähiger, schlecht und extensiv bestellter Ackernahrungen. — Ist so im neueren Europa meist eine etwas aristokratischer oder etwas demo— kratischer gefärbte, hier zu erblichem, dort zu zeitweisem Nutzungsrechte ausgestaltete Berteilung des Bodens an mittlere und kleine bäuerliche Wirte die Grundlage, so erhebt sich nun über derselben eine andere Entwickelung, die seit den Tagen der Völkerwanderung wirksam, teilweise die alte Grundlage zerstört, teilweise sie aber nur vorübergehend be— einflußt und partiell verändert hat. Sie entspringt teils romanischen und kirchlichen Einflüssen, teils dem Aufsteigen des Königs, des kriegerischen und Dienstadels, dem dehenswesen, der Grundherrschaft, erzeugt, wie wir schon sahen, hier ein Obereigentum, dort einen großen Besitz von 12, 80, 50 und mehr Hufen. Wir wollen hier nicht auf die Frage zurückkommen, ob die Verschiedenheit des Besitzes und Besizzrechtes das ältere, die höhere Klassen schaffende, oder ob diese eine Folge der verschiedenen persönlichen Eigenschaften und Leistungen gewesen sei. Schon Tacitus spricht von Geringen und Maͤchtigen, die sich doch an Besitz noch gleich gestanden. Die angesehenen Fürsten, der Erb- und der Dienstadel wie kluge romanisierte Priester verstehen es, die antike Grundbesitzordnung für sich zu nützen. Sie hatte auf dem früher römischen Boden vielfach sich erhalten. Große Güter, abhängige, unfreie Kolonen darauf, individuelles, unbeschränktes Eigentum bestanden da fort, wo man germanische Stämme erst an der Hand der römischen Einquartierungsordnung auf— Jenommen, dann mit der Hälste des Grundbesitzes ihrer Gastgeber ausgestattet hatte. Die Kirche besaß in Gallien zu Ende des 7. Jahrhunderts schon ein Drittel alles Grund ind Bodens. die Könige beanspruchten als Bodenregal alle großen Flächen unbebauten Landes; ihnen gehörten große Stücke bebauten konfiszierten Landes, das sie teils be— hielten, teils in beliebigen Stücken verschenkten; sie gaben sie ihrem Gefsolge als Lehen. Diese erst lebenslänglichen Lehen wurden später erblich; an die großen Lehen des hohen Adels schlossen sich in den Jahrhunderten des aufkommenden Reiterdienstes die kleinen Reiterlehen an, die wenigstens das 428 fache einer Bauernhufe ausmachten. Uberall heanspruchten große und kleine Herren in der Mark- und Dorfgenossenschaft die erste Stelle, galten zuletzt als oberste Märker, ja als Eigentümer des Waldes, der Weiden, der Fischwasser, an denen die Hufner nur Nutzungsrechte behielten. So roh und brutal sich da und dort die Inhaber dieses größeren Grundbesitzes gegen die Bauern benahmen, im ganzen war dieses Eigentum der Grundherren lange ein bloßes Obereigentum; die Mehrzahl der Bauern war durch ihre genosfenschaftliche Verfassung, durch die Fixierung