Die Ursachen des heutigen Großgrundbesitzes. Das neuere Grundeigentumsrecht. 377 Die Grundeigentumsverteilung wird für den Aufbau der Gesellschaftsordnung in jedem Lande ein wesentlicher Faktor; ja sie beeinflußt alle sociale Klassenbildung, ihre Färbung und ihre Distanzen; wo der größere Teil des Landes Bauern gehört, pflegt auch der gewerbliche Mittelstand, die kleine Stadt sich anders zu erhalten als im Gebiete des größeren Grundbesitzes. Wo dieser vorherrscht, sind die unteren Klassen stets tiefer herabgedrückt als sonst. Wo noch 40 —60 6/0 aller Familienhäupter Grundbesitzer sind, wie in den Gegenden des deutschen Kleinbesitzes, müssen andere, mehr demokratisch gefärbte Zustände sein als da, wo nur 5—200/0 derselben diesen festen Boden der Unabhängigkeit unter sich haben. Immer aber ist die Grundeigentumsverteilung nicht allein ausschlaggebend. Die Verteilung des übrigen Eigentums wird mit steigender wirtschaftlicher Kultur immer wichtiger. Und zugleich haͤngen alle feineren und vielfach ausschlaggebenden Folgen —DD— aischen und wirtschaftlichen Eigenschaften der Eigentümer und der übrigen Klassen der Gesellschaft. Diese Eigenschaften gehen stets zugleich auf andere Ursachen als auf den Besitzuntexschied zurück. 127. Das heutige Grundeigentumsrecht und die Richtungen der heutigen Landpolitik. Gleichmäßig, ob großer, mittlerer oder kleiner Grundbesitz hdorherrsche, hat die neuere Ideenentwickelung und das wirtschaftlich technische Bedürfnis in Europa überall auf eine Beseitigung der alten Bindung des Grundeigentums durch seudale, grundherrliche, familienhafte und dorfgenossenschaftliche Schranken hingewirkt. Die Geldwirtschaft, der individuelle Erwerbssinn, der ganze Zug des modernen Rechts— lebens drängte seit 200 Jahren dahin. Überall hat die Gesetzgebung der neuen Zeit es als ihr Ziel angesehen, dem individuellen Eigentümer eine möglichst weitgehende und unbeschränkte Veräußerungs-, Verschuldungs-, Teilungs- und Zusammenlegungs— freiheit zu geben. Jedes gemeinschaftliche Eigentum, jede Beschränkung im Familien— oder dorfgenossenschaftlichen Interesse schien ihr schädlich. Sie knüpfte, und zwar zum erheblichsten Teile mit Recht, die Hoffnung großer landwirtschaftlicher Fortschritte und steigender Verwendung von Arbeit und Kapital auf den Grundbesitz in erster Linie an ein rechtlich gesichertes, unbeschränktes Grundeigentum. Durch gute Vermessung, Kartierung, Eintragung aller Parzellen in die Grundbücher, durch Neuordnung des Hypotheken— wesens im Sinne der EKintragung aller Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechte ins Grundbuch hat alles Grundeigentum in der That sehr an rechtlicher Sicherheit gewonnen. Die Übertragung von Grundeigentum und die Eintragung von Hypotheken ist durch die neueren Grundbuchordnungen außerordentlich erleichtert; man hat das eine Mobili— sierung des Grundbesitzes genannt. Das frühere Gemeindeeigentum ist vielfach an die privaten Grundeigentümer der Gemeinde auifgeteilt; von dem Staatsbesitz ist ein großer Teil an Private verkauft. Und doch hat das private Grundeigentum so wenig in Westeuropa ganz gesiegt wie die unbeschränkte Freiheit desselben. Die meisten deutschen Staaten wenigstens besitzen noch große Forfien und Domänen, die süddeutschen, schweizerischen, französischen Gemeinden haäben noch erhebliche Allmenden. Freilich nutzen Staat und Gemeinden ihre Forsten und ihr Grundeigentum nicht mehr wie früher, sondern überwiegend als privatwirtschaftliche Rentenquelle, um ein fiskalisches Einkommen zu erzielen. Eine Reihe von Schranken des privaten Grundeigentums sind in verschiedenen Formen stehen geblieben. Es ist für kein Land der Welt ganz wahr, was man oft behauptet hat, daß die heutige Zeit das römische Mobilieneigentumsrecht ganz und ohne Rückhalt auf das Grundeigentum angewendet habe. Und soweit eine unbeschränkte Freiheit des Grundeigentums unerwünschte Folgen nach sich zog, hat sie bald zu rück— läufigen Strömungen geführt. All' zu rasch hat sich gezeigt, daß sie unter gewissen Umstaͤnden zu übermäßiger Zersplitterung und Zwergpacht einerseits, zu Anhäufung des Grundbesitzes in wenigen Händen und Überschuldung des Grundbesitzes andererseits führe. Und so stehen wir heute mitten in einer großen theoretischen und praktischen Bewegung, welche in ihrem Extrem die ganze heutige Grundeigentumsverfassung und