378 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. ihre Folgen für schädlich hält, allen privaten Grundbesitz in Frage stellt, ihn in Staats— und Gemeindeeigentum überführen will, in ihren energischen Reformern ihm die Ver—⸗ schuldbarkeit ganz oder teilweise nehmen, die Teilbarkeit und die Anhäufung des Grund— besitzes an gewisse Bedingungen knüpfen möchte, in ihren gemäßigten Vertretern jedenfalls durch eine Bevorzugung eines Erben im Erbrecht die bestehende Verteilung erhalten, den Grundbesitz vor Zersplitterung und Überschuldung bewahren will. Den stärksten Anstoß zu Erörterungen und Fragen dieser Art gab die Verfassung des Grundeigentums da, wo der wirtschaftende Eigentümer in wachsende Abhängigkeit von Hypothekengläubigern kam, oder wo mehr und mehr der Grundeigentümer aufhörte, Landwirtschaft zu treiben, ein bloßer Rentner wurde. Bei starker Überschuldung, wie sie ein Teil der kleinsten mitteleuropäischen Grundeigentümer und ein Teil der osteuropäischen Gutsbesitzer zeigt, werden materiell die Gläubiger Eigentümer, der juristische Eigentümer ist ihr Verwalter, oft ein ausgebeuteter, schwer bedrängter Verwalter. Der englische Großgrundbesitz zeigt fast gar keine Verschuldung, er ist die Grundlage einer immer noch großen und gesunden Aristokratie; ob die so vom großen Besitz bezogene Rente dem Staate und der Gefellschaft durch die Leistungen der Aristokratie zu gute komme, davon hängt die innere Berechtigung solch weitgehender Ungleichheit der Verteilung ab. Außerdem ist, da wo die Pacht sich ausdehnt, wichtig, welche Stellung die Paͤchter sJaben; die englischen, meist aus den ehemaligen Bauern hervorgegangenen Zeitpächter ttellen einen besitzenden Mittelstand dar, der freilich successix in etwas ungünstigere Lage gekommen ist; der irische kleine Pächterstand, von Mittelspersonen und jährlichem Kontrakt abhängig, ohne jeden moralischen und politischen Zusammenhang mit den englischen, fast stets außerhalb Landes residierenden Großgrundbesitzern, zeigt uns ein Bild ungesundester Agrarverfassung. In den südeuropäischen und romanischen Ländern bildet ein großer Teil des Grundeigentums nur einen Rententitel für städtische Kapital— desitzer, Honoratioren, Advokaten, Notare, Kaufleute. Die in Zeit- und Halbpacht sitzenden Bebauer sind in leidlicher Lage da, wo noch patriarchalische Beziehungen herrschen. Wo diese fehlen, ist eine ungesunde Ausbeutung der Pächter, proletarisches Elend unter ihnen nicht zu leugnen. Die ernstliche, zumal für Irland, für Sicilien, aber auch sonst aufgeworfene Frage, inwieweit Staat und Gesetzgebung die kleinen Pächter vor dem Druck und der Ausbeutung der Grundbesitzer schützen solle, zeigt eben— 'alls, wie wenig das Princip des unbedingt freien Grundeigentums heute vorhält. In Deutschland haben wir, von den größeren, vorhin erwähnten Domänenpächtern abgesehen, noch wenig Pacht; der wirtschaftende Eigentümer überwiegt noch vollständig 'm Mittel- und Bauernbesitz; nur in der Nähe der Städte, in Fabrikgegenden, in dem Bebiete der dichtesten Bevölkerung fängt die Klein- und Parzellenpacht an, etwas häufiger zu werden; aber sie hat noch nichts Bedenkliches. Und auch das Maß der Verschuldung des Grundbesitzes ist für die meisten Gegenden und für den erheblicheren Teil des Groß— und Mittelbesitzes, sowie für die eigentlichen Bauerngüter erst in neuester Zeit durch die lange landwirtschaftliche Krisis, in Folge der überseeischen Konkurrenz, bedenklich geworden. Es kommt darauf an, dem Bauernstand durch eine große Agrarpolitik über dieselbe weg zu helfen, einen Teil des unhaltbar gewordenen ritterschaftlichen, über— schuldeten Besitzes in Bauerngüter unter günstigen Bedingungen üherzuführen, der Neuverschuldung bestimmte Grenzen zu setzen. Die frühere lechnische Überlegenheit der großen über die kleinen Betriebe beginnt zu verschwinden, weil die Bildung und Technik des Bauernstandes sich sehr gehoben hat. Neben den Wandlungen, welche das westeuropäische Grundeigentumsrecht von 1750— 1850 im Sinne der UÜberführung feudalen und unfrei bäuerlichen Eigentums in das freie, wenn auch mannigfach noch beschränkte Privateigentum der neueren Zeit erfahren hat, stehen in der Zeit von 1830 bis zur Gegenwart die großen Veränderungen im Grundeigentumsrecht und in der Landvolitik Rußlands, Britisch-Indiens und Nord— amerikas. In Rußland hat die Emancipationsgesetzgebung von 1861 zunächst das bäuerliche und grundherrliche Eigentum nach Teilungsgrundsätzen geschieden, wobei der Bauer zu