288 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. in fich. Die Epochen des großen socialen Fortschritts, der steigenden Zusammenfassung der Kräfte sind zugleich Zeiten, in welchen das gemeinsame Eigentum nicht bloß das des Staates fondern aller größeren socialen Organe zunimmt, und die Unterordnung des individuellen Eigentums unter die Gesamtzwecke wächst. Wir leben heute wieder in einer solchen Epoche, die die Grenzen zwischen gemeinschaftlicher und individueller Figentumssphäre etwas anders reguliert, eine kompliziertere Ineinanderpassung beider Sphären herbeiführt, eine Summe neuer Gemeinschaftsorgane mit eigentümlicher, 'omplizierter Verfassung und gemeinschaftlichem Eigentum erzeugt und erzeugen wird. Das Wesentliche aber bei all' dem ist, daß die Eigentumsordnung eine immer kom— pliziertere wird, die verschiedensten je für bestimmte Verhältnisse passenden Formen ausbildet, aber nicht, daß sie zu den rohen Formen des alten Staats- oder Gemeinde— eigentums zurückehrt. Die Geschichte des Eigentums reflektiert stets die ganze Geschichte der Gesellschaft und ihrer Organisation, sowie die Geschichte der fortschreitenden sittlichen Ideen, welche diese in sich aufnimmt. Alle Gesellschafts-, Genossenschafts-, Staatsbildung hat irgend welche Formen des gemeinsamen Eigentums, irgend welche Schranken und Pflichten des privaten Eigentums erzeugt. Die Ausbildung des individuellen Eigentums hat die älteren Gesellschaftsordnungen aufgelöst, die neuere bilden helsfen. Ohne dasselbe konnte die patriarchalische und moderne Familie, die Unternehmung, die Arbeitsteilung, Handel und Verkehr so wenig entstehen, wie die individuelle Persönlichkeit sich ausbilden. Immer mehr aber haben sich zugleich die Gesamtinteressen, die sociale Zweckmäßigkeit und Reform, die sympathischen Gefühle in alle Rechtssatzungen des Eigentums eingeschoben uind haben edlere höhere Formen des privaten und kollektiven Eigentums erzeugt. 132. Eigentumsdefinitionen und Eigentumstheorien. Wenn wir so alle Konsequenzen des Eigentumsrechtes ins Auge fassen, so werden wir uns für unseren Zweck auch nicht mit der gewöhnlichen Definition zufrieden geben, das Eigentum eei die ausschließliche rechtliche Herrschaft einer natürlichen Person oder eines socialen Organes über eine Sache; das ist eine Definition mittelst einer bildlichen Analogie; das Bild der politischen oder socialen Herrschaft einer Person über andere wird auf die Sachenwelt übertragen. Alles Recht ist in seinem Kerne eine Regelung der Beziehungen zon Personen und socialen Organen untereinander, und daher sagen wir lieber: das Figentumsrecht ist der Inbegriff von rechtlichen Regeln, welche die Nutzungsbefugnisse und -Verbote der Personen und socialen Organe untereinander in Bezug auf die nateriellen Objekte der Außenwelt festsetzen. Das Eigentum an der einzelnen Sache ist in erster Linie der rechtliche Inbegriff der andere ausschließenden Nutzungsbefugnisse, also das Recht des Gebrauches, des Verkaufes, der Vererbung, der Verschenkung ⁊tc., in weiter Linie schließt aber das Eigentumsrecht stets auch gewisse rechtliche Schranken und Pflichten ein, welche dem Eigentümer in Bezug auf die bestimmte Sache gegen andere Personen und sociale Organe auferlegt find. Die Eigentumsordnung ist die rechtliche Regelung der gesamten Beziehungen der einzelnen Personen und der socialen Organe zur materiellen Außenwelt; sie normiert zemäß den bestehenden Machtverhältnissen und sittlichen Grundanschauungen in der Form des Rechtes die Verteilung von Grund- und beweglichem Besitz an die Individuen und socialen Organe. Das heißt: sie normiert die erlaubten und verbotenen Nutzungen ür die Gegenwart und bestimmt die zulässigen Veränderungen in der künftigen Ver— leilung durch das Erbrecht, durch die Verträge, die rechtlich zulässigen Erwerbsarten. Schon die älteren einfachen Eigentumsordnungen bestehen so aus einer großen Zahl don formalen und materiellen Bestimmungen; je höher die Kultur steigt, desto mannig— 'altiger und komplizierter werden sie, desto mehr erschöpft sich die Eigentumsordnung rur in einer steigenden Zahl selbständiger Rechts- und Verkehrsinstitutionen. Die historische Entwickelung des Eigentums und alle spätere formale und materielle Ausbildung des Eigentumsrechtes, alle Veränderung in der Grenznormierung zwischen ndividueller und gemeinschaftlicher Sphäre knüpft an praktische Anlaͤfse, an Machtkämpfe, in die socialen und volkswirtschaftlichen. die politüchen und wiitarüchen Einrichtungen