422 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. Altertum und in der neueren Zeit bis in unser Jahrhundert ein Geschäftsleben und eine Marktproduktion eigentlich nur in Anlehnung an die Familienwirtschaft vor— handen, so drängte gerade die Beschränktheit dieser Form doch an manchen Siellen auf die Schaffung von geschäfts- und unternehmerartigen Organisationen neuer und größerer Art: die Technik, die über die einfache Werkstatt hinausging, erzeugte sie hier, dort waren es Absatzbedürfnisse, welche zu neuen Gestaltungen führten. Wie die Dorfgenossenschaften Wege, Brunnen, Wald, auch Backhaus und Mühle gemeinsam verwalteten, so sind an einzelnen Stellen Waldgenossenschaften dazu ge— kommen, Sägemühlen und Floßanstalten einzurichten, Flößerei und Holzhandel gemein— sam zu treiben. Wir treffen daneben Mühlen- und Fischereigenossenschaften, Haus— genossenschaften der Münzer mit eigentümlicher Organisation, mit Anteilsrechten, korporativer Gemeinwirtschaft oder kartellartiger Leitung der Einzelbetriebe. Die Zuͤnfte haben mancherlei Versuche zu genofsenschaftlichen Einrichtungen gemacht; sie bestehen teilweise in gemeinsamen Verkausshäusern, Walken, Färbehäusern, dann in Bleichen und Teichrahmen; man versucht sich im gemeinsamen Einkauf des Rohstoffes, auch im gemein⸗ samen Absatz; es wollte freilich nicht recht gelingen. Eher haben die Magistrate in— direkt, durch Verhandlungen den Absatz, der aber ein solcher auf Rechnung der einzelnen blieb, gefördert. Die Handelsgilden hatten in ihren Hallen, Krahnen, Quais und anderem einen gemeinsamen Besitz, sowie in den gemeinsamen Fahrten und handels— politischen Maßregeln ein Element der Genossenschaft sowohl als Ansätze zu einer gemein— samen Großunternehmung; die sogenannten regulierten Handelscompagnien des 14. bis 17. Jahrhunderts waren genossenschaftliche, kartellartige Verbände von Kaufleuten und Reedern, wobei die einzelnen die Geschäfte für ihre Rechnung, aber unter Kontrolle und nach Vorschrift des Vorstandes machten. Wir kommen darauf zurück. Eine besonders eigentümliche Entwickelung hat das genossenschaftliche und korpo— rative Leben in der älteren Brauerei, dem Salinenwesen und dem Bergwerksbetrieb erhalten. Das Brauen, ursprünglich hauptsächlich städtisches Nebengewerbe der Wohl— habenden, wurde in Deutschland aus feuerpolizeilichen und monopolistischen Gründen ein erbliches Vorrecht der patricischen größeren Hausbesitzer, die zu einer Gilde, einem Kartellverband zusammentraten, um gemeinsam Produktion und Absatz zu ordnen; so kamen sie teilweise zu einem Reihebrauen, wie ja auch die Schlächter und Bäcker vielfach als kartellartige Verabredung eine Reiheproduktion eingeführt hatten, dann zur An— stellung gemeinsamer Braumeister, oft auch zum Besitz gemeinsamer Braukessel, die herumgingen, und endlich zum Bau von gemeinsamen Brauhäusern, die jeder der Reihe nach benutzte. Diese zu fester Rechtsorganisation gewordenen und verknöcherten Ein— richtungen versagten trotz zahlreicher bureaukratischer Reformen schon im 17. und 18. Jahr— hundert den Dienst, lieferten zu schlechtes Bier, erlagen erst der Konkurrenz der länd— lichen größeren Brauereien der Rittergüter, mit der Gewerbefreiheit der der freien städtischen Unternehmungen. Zur eigentlichen Großunternehmung war die Entwickelung nicht gelangt; auch im gemeinsamen Brauhaus sott jede Woche ein anderer Brau— berechtigter auf eigene Rechnung und mußte dann oft 122 Jahre warten, bis das Brauen wieder an ihn kam. Die Ursache, daß in vielen Städten die einst blühende Brauerei mit einer solchen Verfassung zu Grunde ging, lag darin, daß das Brauen für jeden Berechtigten doch ein Anhaͤngsel seiner Hauswirtschaft blieb: man entschloß sich zu einer gemeinsamen Pfanne, einem gemeinsamen Brauhaus, einem gemeinsamen Brau— meister, aber nicht zu einem gemeinsamen Betrieb und Absatz. Und so fehlte der wirk— liche technische Fortschritt und die lebendige kaufmännische Absatzgewinnung. Die älteren Salinen bestanden aus einem oder mehreren gemeinsamen Sool— brunnen nebst Leitungen und Schöpfeinrichtungen, sowie aus einer Anzahl oft mehr als 100 kleinen Siedehäusern, den sogenannten Koten. Das Eigentum an den Soolbrunnen stand ursprünglich dem König oder anderen Großen, später allen möglichen Belehnten, Kirchen, Adeligen oder Bürgern zu, die, in eine oder mehrere Genossenschaften oder Korporationen gegliedert, schon frühe bloße Rentenbezieher ohne Einfluß auf die Saline