Art, Zweck, Verfafsung der Genossenschaften. 447 doch schon so einsichtig und geschäftsgeschult, daß sie begriffen, ihr Unternehmen könne nur auf dem Boden modernen Geld- und Kreditverkehrs, kaufmännischer Buchführung und Gewinnberechnung, solider Barzahlung, unter dem selbst aufgelegten Joch des Sparzwanges gedeihen. Die Mehrzahl aller Genossenschaften hat heute noch nicht mehr als 80 bis 300 Mitglieder, die an einem Orte oder in der Nachbarschaft wohnen, sich in die Fenster, in die Taschen, in die Herzen sehen. Sie nehmen nur auf, wer für sie paßt; ihr Verein erbt gleichsam den gemeinnützigen Geist der alten genossenschaftlichen Gemeinde. Wo aber die Mitglieder auf 1000, ja bis 20000 steigen, die in großen Städten oder verschiedenen Orten wohnen, da tritt die Solidarhaft in Widerspruch zu den vorhandenen sittlich-psychologischen Voraussetzungen. Geschäftlich war die Solidarhaft für den Konfum— verein nie so nötig wie für die Kreditgenossenschaft; stets waren die Armeren für die Solidarhaft, die Reicheren für ihre Beschränkung. In Deutschland setzte Schulze durch, daß bis 1889 keine Genossenschaft ohne Solidarhaft in das amtliche Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Dann ließ man auch bei uns, wie vorher schon in anderen Ländern, folche mit beschränkter Hastpflicht zu, um das Genossenschaftswesen auf weitere Kreise, auf etwas höhere Schichten der Gesellschaft auszudehnen, um Genossenschaften von Genossenschasten als zusammenfassende Organe möglich zu machen. Es hat sich bewährt. Aber die Blüte der Genossenschaft liegt noch heute da, wo man an der Solidarhaft festhält; die Mehrzahl der deutschen Genossenschaften hat sie heute noch. Aus der Mitgliederzahl, ihrem Charakter und der Solidarhaft ergiebt sich auch die Verfassung und Verwaltung der Genossenschaft. Das beschließende Organ ist auch hier die Generalversammlung; aber sie tritt herkömmlich öfter zusammen, hat viel lebendigere Interessen und dadurch größeren Einfluß als in der Aktiengesellschaft. Schulze suchte auf jede Weise ihre Bedeutung zu erhöhen. Wo unbeschränkte Haftpflicht ist, darf jeber Genosse nur einen Anteil haben; und jeder verfügt, ob beschränkte oder unbeschränkte Haftpflicht gilt, ob im ersteren Falle einer zehn, der andere einen Anteil habe, über gleiches Stimmrecht in der Generalversammlung. Nicht das Kapital und seine Größe soll herrschen, sondern die Personen nach dem Gewicht ihres Charakters und der Güte ihrer Gründe. Die Kapitalanteile find ohnedies meist klein, oft nur 2—10 Mark, neuerdings freilich auch bis 100, 200, ja 500 Mark. Freilich konnte sich das Gewicht der Generalversammlung nicht gleichmäßig erhalten. Je größer sie vird, desto unfähiger zeigt sie sich auch hier. Je bedeutsamer die Geschäfte werden, desto einflußreicher wird der Vorstand. Zwei oder drei Genossen führen das Amt des Vorstandes, fünf bis sieben das eines Aufsichtsrates; sie sind in der kleinen Ge⸗ nossenschaft meist noch unbezahlt; sie haften als Mitglieder solidarisch. Auch die bezahlten Rechner und sonstigen Beamten läßt man Mitglieder werden, um sie haften zu sassen. Über die Frage, wie weit man ehrenamtliche, unentgeltliche Dienste, inwieweit man bezahlte, eventuell mit Tantiemen gelohnte vorziehen soll, wird vielfach gestritten; benso über die Art der Wahl, die Amtsdauer. Die Aufgabe ist, die pflichttreue Jenossenschaftliche Opferbereitschaft und Fähigkeit der besten und intelligentesten Mit— jlieder zu verbinden mit der Erziehung einer genossenschaftlich-kaufmännisch geschulten, — Aufsichtsrat führt, wird berstärkt durch die periodische Revision von angestellten Revisoren, welche zuerst in England entstanden, dann in Deutschland, von Schulze empfohlen, von den Genossenschafts⸗ derbänden übernonmimen, durch das Gesetz von 1889 obligatorisch gemacht wurde. Die Einordnung der Genossenschaften in Provinzialverbände, ihre Zusammenfafsung in große Anwaltschasten hat die Entwickelung in gleichmäßigen Bahnen gehalten und hat sehr diel gethan, den genossenschaftlichen Geist und die geschäftliche Solidität zu stärken und zu stützen. Die Zahl der Konkurse und der Veruntreuungen durch Vorstände und Beamte ist in der Welt der Genossenschaften unendlich viel kleiner als bei den Altien— gesellschaften und großen Privatgeschäften. In Großbritannien haben sich hauptsächlich die Konsumvereine, dann auch die Baugenossenschaften entwickelt. Im Jahre 1830 soll es von ersteren schon 22300 gegeben