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        <title>Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft</title>
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            <forname>Gustav von</forname>
            <surname>Schmoller</surname>
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      <div>Die Auflösung der staatlichen Naturalwirtschaft. Die Domänenwirtschaft. 305

und die modischen Theorien von der Vorzüglichkeit des privaten Eigentums zu neuen
großen Veräußerungen des Domänenbesitzes, der staatlichen Forsten, Bergwerke und
Salinen da und dort führten, so haben doch auch heute noch manche, zumal viele
deutsche Staaten einen großen, durch das Staatseisenbahnsystem wieder sehr gesteigerten
Domänen- und fiskalischen Besitz, der die finanzielle Stärke der betreffenden Staaten
ausmacht, dieselbe gegenüber England, Frankreich, Osterreich und ähnlichen, von solchem
Eigentume fast ganz entblößten Staaten sehr erhöht.
Im preußischen Etat von 1900 mit 2826 Mill. Mark Brutto- und 1278 Mill. Mark
Nettoeinnahme stehen die Domänen und Forsten mit 45 Mill., die Einnahmen aus
Gewerbebetrieben und Eisenbahnen mit 6582 Mill., die Steuern und steuerartigen Ein—
nahmen mit 228 Mill. Mark Nettoeinnahme. Im französischen Etat für 1890 stehen
die Steuern mit 2564, die Staatsmonopole mit 691, die Domänen und Forsten mit
64 Mill. Francs, bei einer Gesamteinnahme von 3423 Mill. Der preußische Staat
würde noch einige Dutzend, vielleicht gar hundert Millionen Mark mehr aus dem alten
Obereigentums- und Regalrecht an den Kohlen- und Erzschätzen des Grund und Bodens
einnehmen, wenn er bei Erlaß der liberalen neuen Berggesetzgebung, welche allerdings
unsere glänzende große Aktien- und Gewerkschaftsentwickelung im Berawesen schuf, etwas
vorsichtiger die fiskalischen Interessen gewahrt hätte. —
Die alte Naturaldienstverfassung war mehr öffentlichrechtlicher, die Domänen—
wirtschaft mehr privatrechtlicher Natur; doch wurde auch die letztere teilweise durch
staatliche Vorrechte (Regalien, staatliche Monopole für einzelne fiskalische Betriebe, wie
die Post) halb öffentlichrechtlicher Natur. Bei der Aufloͤsung der beiden alten Ein—
richtungen hat der Staat vielfach sich nicht anders zu helfen gewußt, als indem er für
eine steigende Zahl wirtschaftlicher Betriebe, die er in Händen hatte, sich solche Vorrechte
der Verfügungsgewalt, der Produktion, des Absatzes (Regalien, Monopole ꝛc.) beilegte.
Man hat deshalb gesagt, den Übergang von der älteren Finanzwirtschaft zur neueren
Steuerwirtschaft bilde die Epoche der Regalwirtschaft; sie hat zu vielen Mißbräuchen,
z. B. dem Amterverkauf, der Verpachtung der staatlichen Vorrechte auf einzelne Gewerbe—
betriebe, zu einer übertriebenen, oft harten Konkurrenz des Staates mil den Privat—
wirtschaften Anlaß gegeben.
Die ältere Naturaldienstverfassung griff dadurch in alles volkswirtschaftliche Leben
aufs tiefste ein, daß sie durch ihre Ordnungen und Forderungen gleichsam täglich und
stündlich jede freie Verfügung aller privaten Wirtschaft hinderte; die Volkswirtschaft
und die Grundeigentumsverteilung solcher Zeiten und Gebiete war bestimmt durch die
Kriegs- und Dienstverfassung. Die ältere Domänenwirtschaft, und was an fiskalischem
Besitz und Betrieb an sie sich anschloß, erzeugte einen volkswirtschaftlichen Zustand,
wobei ein Teil des wirtschaftlichen Lebens, das Kammergut, in sehr viel größere
Abhängigkeit von der Regierung kam, der übrige Teil aber einer freien Bewegung über—
lafsen wurde. Im Preußen des 18. Jahrhunderts war 13—,4 des Staatsgebietes
Kammergut, der Rest war im grund- und gutsherrlichen Besitz des Landadels oder der
Städte. Machte das Domanium einen noch größeren Teil des Landes aus, so bekam
die ganze Volkswirtschaft einen grundherrlich-fiskalischen Charakter. Die größien socialen
und politischen Kämpfe knüpften sich da und dort an die rechtliche Natür des Kammer—
gutes, an seine Teilung zwischen Kirche und Staat, Adel und Fürstentum. Staat und
Fürstenfamilie an.
Heute sind diese Zustände im ganzen überwunden. Die Geldwirtschaft, die moderne
Erwerbsordnung, die Steuerwirtschaft haben das freie Getriebe der Privatwirtschaften
und den Staatshaushalt unabhängiger nebeneinander gestellt. Soweit Domänen, Staatsgewerbe,
 staatliche Eisenbahnen heute vorhanden sind, ist ihr erster Zweck nicht der
fiskalische, sondern ein allgemein volkswirtschaftlicher. Man glaubt, daß die staatliche
Verwaltung das technisch und wirtschaftlich Bessere sei.
Unbezahlte oder halbbezahlte Zwangsdienste, Naturalabgaben und -Leistungen
sind mit der, allgemeinen Wehrpflicht, der neuen Selbstverwaltung, der Ordnung des
Einquartierungs- und Mobilmachungswesens, dem Feuerlöschwesen, der Ordnung des
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. J. 4.-6. Aufl. 20</div>
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