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        <title>Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft</title>
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            <forname>Gustav von</forname>
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      <div>Die Entstehung und das Wesen der Steuern. 4 207 I
4 V Wa·
Unterthan an sich zahlt, ohne genaue Beziehung von Vorteil und Leistung a etz ander
In diese Steuern schieben sich nun auch noch männigfach die älteren Vorstellumeeines
Preises, einer Gebühr, eines Beitrages ein, aber im ganzen überwiegt der Gesichteé— ntn
daß jeder zahlen soll nach seiner Kraft. Die Austkeilung, Anlegung und Abmessung
der Steuern ist zuerst und lange eine sehr rohe, ungleiche, und deshalb eben führen die
Bürger gegen sie einen langen Kampf. Erst in neuerer Zeit hat man sie nach Rein—
ertrag, Einkommen und Vermögen, sowie nach der Art des Einkommens (Arbeits- und
Vermögenseinkommen), nach der Kinderzahl und anderen Merkmalen abgestuft, hat man
die älteren Befreiungen der Geistlichen und der Ritter, der Beamten, oft auch einzelner
Landesteile beseitigt, den Grundsatz gleicher Steuerpflicht durchgeführt.
Es ist natürlich, daß die Steuer sich schwerer einbürgern konnte als die direkte
Bezahlung einer Leistung, als Gebühren. Unvollkommen, oft ungerecht angelegt, erschien
sie dem gering entwickelten Staatsbewußtsein nur als ein Raub an der Privatwirtschaft,
als ein erzwungener Beitrag für die fürstlichen Zwecke, für die Sonderinteressen der
Herrschenden. Sie bestand Jahrhunderte lang in einem Erpressungssystem; ihre Ver—
wendung erfolgte ohne Kontrolle. Die Einsicht in ihre Notwendigkeit, in ihren Nutzen,
in die Vorteile, die aus ihrer Verwendung durch die Macht- und Rechtsorganisation
generell für alle entspringen, kann nur bei ganz hochstehenden Menschen in gut regierten
Staaten entstehen. Deshalb ist es so schwer, auch heute noch meist unmöalich, alle
Staatsausgaben auf Steuern zu basieren.
Die ständische Steuerbewilligung beseitigte die alten gröbsten Mißbräuche, schuf
ein Paktieren von Regierung und Steuerzahlern über die „generelle Entgeltlichkeit“;
aber sie erschwerte bald auch die Ausbildung und Reform der Steuern, so daß der
absolute Staat doch wieder nach einem möglichst unbeschränkten Steuerhoheitsrechte
strebte, das aber durch die konstitutionelle Regierungsform und das Budgetrecht wieder
in die Bahn von Verhandlungen zwischen Regierung und Steuerzahlern zurücklenkte.
Das Problem, staatliche Steuern ohne zu viel Ungerechtigkeit und Druck, Miß—
behagen und Betrug umzulegen, war schon technisch so schwierig, daß Steuerreformen
auch in den best organisierten Staaten nur in Zeiten der größten Not oder des größten
nationalen Aufschwunges den fähigsten Staatsmännern glückten. Es war schon ein
Großes, wenn statt der städtischen Vermögenssteuern oder statt der gleichen Heranziehung
jeder Hufe des platten Landes es endlich gelang, ein Verzeichnis des steuerbaren Ver—
mögens und Einkommens in Geldeswert für ein ganzes Land zu machen, wie solche in
Deutschland im 15. —16. Jahrhundert doch mannigfach zustande kamen; aber die un—
veränderten Verzeichnisse blieben dann viele Menschenalter hindurch die Grundlage der
Besteuerung, man war nicht fähig, sie immer neu zu revidieren; man besteuerte zuletzt,
weil die Kataster zu schlecht waren, wieder die Kopf- oder Viehzahl, die Hufenzahl, die
Zahl der Schornsteine. Jahrhunderte lang hat so England beispiellos schlechte direkte
Steuern gehabt, bis Pitt und Peel 1798 und 1842 die Einkommensteuer durchführten.
Und unter fast noch ungerechterer Umlegung der sogenannten taille, einer allgemeinen
direkten Vermögens- und Erwerbssteuer, hat Frankreich geseufzt, bis die Revolution
und Napoleon J. das Ertragssteuersystem schufen, das heute noch besteht. In Preußen
hat die Staatsgewalt 1718 —-1861 mit den widerstrebenden Provinzial- und Adels—
interessen ringen müssen, um endlich die Hufen- und Schoßkataster des 16. Jahrhunderts
zu einer gerechten Grundsteuer umzubilden; von 1820-1891 hat es gedauert, bis die
rohe Klassensteuer zu einer halbwegs brauchbaren Einkommensteuer wurde.
Auch die Mahl-, Schlacht-, Biers, Weinsteuern, die einst in einer kleinen Stadt
nicht so schwer umzulegen waren, boten, auf ganze Länder, auf das platte Land erstreckt,
unsägliche Schwierigkeiten. Auch sie haben in Deutschland gegen 1500 ihre erste Aus—
bildung für ganze Territorien erhalten, sind dann im 17. Jahrhundert fast in ganz
Europa rasch fiskalisch vermehrt worden, haben im 18. Jahrhundert aber kaum eine
wesentliche Reform erfahren; sie haben erst nach den Freiheitskriegen und in den letzten
zwei bis drei Menschenaltern eine etwas bessere Gestaltung in den meisten Staaͤten
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