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        <title>Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft</title>
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            <forname>Gustav von</forname>
            <surname>Schmoller</surname>
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      <div>378 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
ihre Folgen für schädlich hält, allen privaten Grundbesitz in Frage stellt, ihn in Staats— 
und Gemeindeeigentum überführen will, in ihren energischen Reformern ihm die Ver—⸗ 
schuldbarkeit ganz oder teilweise nehmen, die Teilbarkeit und die Anhäufung des Grund— 
besitzes an gewisse Bedingungen knüpfen möchte, in ihren gemäßigten Vertretern jedenfalls 
durch eine Bevorzugung eines Erben im Erbrecht die bestehende Verteilung erhalten, 
den Grundbesitz vor Zersplitterung und Überschuldung bewahren will. 
Den stärksten Anstoß zu Erörterungen und Fragen dieser Art gab die Verfassung 
des Grundeigentums da, wo der wirtschaftende Eigentümer in wachsende Abhängigkeit 
von Hypothekengläubigern kam, oder wo mehr und mehr der Grundeigentümer aufhörte, 
Landwirtschaft zu treiben, ein bloßer Rentner wurde. Bei starker Überschuldung, wie sie 
ein Teil der kleinsten mitteleuropäischen Grundeigentümer und ein Teil der osteuropäischen 
Gutsbesitzer zeigt, werden materiell die Gläubiger Eigentümer, der juristische Eigentümer 
ist ihr Verwalter, oft ein ausgebeuteter, schwer bedrängter Verwalter. Der englische 
Großgrundbesitz zeigt fast gar keine Verschuldung, er ist die Grundlage einer immer 
noch großen und gesunden Aristokratie; ob die so vom großen Besitz bezogene Rente 
dem Staate und der Gefellschaft durch die Leistungen der Aristokratie zu gute komme, 
davon hängt die innere Berechtigung solch weitgehender Ungleichheit der Verteilung ab. 
Außerdem ist, da wo die Pacht sich ausdehnt, wichtig, welche Stellung die Paͤchter 
sJaben; die englischen, meist aus den ehemaligen Bauern hervorgegangenen Zeitpächter 
ttellen einen besitzenden Mittelstand dar, der freilich successix in etwas ungünstigere 
Lage gekommen ist; der irische kleine Pächterstand, von Mittelspersonen und jährlichem 
Kontrakt abhängig, ohne jeden moralischen und politischen Zusammenhang mit den 
englischen, fast stets außerhalb Landes residierenden Großgrundbesitzern, zeigt uns ein 
Bild ungesundester Agrarverfassung. In den südeuropäischen und romanischen Ländern 
bildet ein großer Teil des Grundeigentums nur einen Rententitel für städtische Kapital— 
desitzer, Honoratioren, Advokaten, Notare, Kaufleute. Die in Zeit- und Halbpacht 
sitzenden Bebauer sind in leidlicher Lage da, wo noch patriarchalische Beziehungen 
herrschen. Wo diese fehlen, ist eine ungesunde Ausbeutung der Pächter, proletarisches 
Elend unter ihnen nicht zu leugnen. Die ernstliche, zumal für Irland, für Sicilien, 
aber auch sonst aufgeworfene Frage, inwieweit Staat und Gesetzgebung die kleinen 
Pächter vor dem Druck und der Ausbeutung der Grundbesitzer schützen solle, zeigt eben— 
'alls, wie wenig das Princip des unbedingt freien Grundeigentums heute vorhält. 
In Deutschland haben wir, von den größeren, vorhin erwähnten Domänenpächtern 
abgesehen, noch wenig Pacht; der wirtschaftende Eigentümer überwiegt noch vollständig 
'm Mittel- und Bauernbesitz; nur in der Nähe der Städte, in Fabrikgegenden, in dem 
Bebiete der dichtesten Bevölkerung fängt die Klein- und Parzellenpacht an, etwas häufiger 
zu werden; aber sie hat noch nichts Bedenkliches. Und auch das Maß der Verschuldung 
des Grundbesitzes ist für die meisten Gegenden und für den erheblicheren Teil des Groß— 
und Mittelbesitzes, sowie für die eigentlichen Bauerngüter erst in neuester Zeit durch 
die lange landwirtschaftliche Krisis, in Folge der überseeischen Konkurrenz, bedenklich 
geworden. Es kommt darauf an, dem Bauernstand durch eine große Agrarpolitik über 
dieselbe weg zu helfen, einen Teil des unhaltbar gewordenen ritterschaftlichen, über— 
schuldeten Besitzes in Bauerngüter unter günstigen Bedingungen üherzuführen, der 
Neuverschuldung bestimmte Grenzen zu setzen. Die frühere lechnische Überlegenheit der 
großen über die kleinen Betriebe beginnt zu verschwinden, weil die Bildung und Technik 
des Bauernstandes sich sehr gehoben hat. 
Neben den Wandlungen, welche das westeuropäische Grundeigentumsrecht von 
1750— 1850 im Sinne der UÜberführung feudalen und unfrei bäuerlichen Eigentums 
in das freie, wenn auch mannigfach noch beschränkte Privateigentum der neueren Zeit 
erfahren hat, stehen in der Zeit von 1830 bis zur Gegenwart die großen Veränderungen 
im Grundeigentumsrecht und in der Landvolitik Rußlands, Britisch-Indiens und Nord— 
amerikas. 
In Rußland hat die Emancipationsgesetzgebung von 1861 zunächst das bäuerliche 
und grundherrliche Eigentum nach Teilungsgrundsätzen geschieden, wobei der Bauer zu</div>
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