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        <title>Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft</title>
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            <forname>Gustav von</forname>
            <surname>Schmoller</surname>
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      <div>Die Notwendigkeit des individuellen Kapitaleigentums. Das Erbrecht. 388

verzinsliche Forderung an eine Sparkasse oder eine Genossenschaft, durch ein Inhaber—
papier irgend welcher Art befreien.
Und damit sind wir beim zweiten Punkt: ein steigender Teil alles Kapital- und
Grundeigentums geht heute in Forderungs- und Anteilrechte von Aktionären, Genossen⸗
schaftern, Pfandbrief- und Sparkassenbuchinhabern, von Hypotheken⸗, Staats⸗ und
Gemeindegläubigern über. Aus dem realen wird eine Art Buch- oder Papiereigentum,
das gewiß neue Mißstände und sociale Gefahren erzeugt, in seiner Geteiltheit aber allen
Kreisen der Gesellschaft, auch den untersten zugänglich ist. Die hieher gehörigen Ein—
richtungen sind nicht denkbar ohne den Mechanismus der Wert- und Preisbildung sowie
ohne das Institut des verzinslichen Darlehens; sie bringen aber einen immer größeren
Teil des produktiven Kapitals aus Privathänden in die thatfächliche Verwaltung von
Staat, Gemeinde, öffentlichen Korporationen, halböffentlichen Anstalten, Gefellschaften
und Genossenschaften. Die Ausbildung der entsprechenden socialen Organe, die diese
Art gemischten, nach der Rentenseite individualistischen, nach der Verwaltungsseite
gemeinsamen Eigentums verwalten können, ist die Vorausfetzung des Fortschrittes nach
dieser Richtung. Wir kommen darauf in anderem Zusammenhang zurück. Nur daran
sei erinnert, daß jede solche Organisation in gewisser Weise schwerfällig ist, Betrug und
Unterschleif erzeugen kann, auf zahlreiche Schwierigkeiten stößt, die in der Familienwirtschaft
und der herrschaftlichen Privatunternehmung fehlen. Daher werden die Fortschritte
auf diesem Gebiete immer langsame sein. Aber ebenso unzweifelhaft ist, daß damit der
formale Weg angebahnt ist, auf dem das kollektive Eigentum der Zukunft sich aus—
dehnen wird. Das rententragende Bucheigentum ist der Demokratisierung fähig; seine
Mißbräuche und seine zu ungleiche Verteilung können bis zu einem gewissen Grade
durch Sitte und Recht verbessert werden; durch Regulierung der zulässigen Erwerbsarten,
durch gerechtere Einkommensverteilung, durch successives Steigen des Lohnes und successives
Sinken des Zinsfußes kann die künftige Eigentumsverteilung eine gerechtere und gesündere
werden, ohne daß die segensreichen Folgen des Eigentums für individuelle Freiheit und
für wirtschaftliche Erziehung verschwinden.
130. Das Erbrecht. Ehe ich nun aber versuche, kurz die Ergebnisse der
geschichtlichen Betrachtung zusammenzufassen, sei ein Wort über die Erblichkeit alles
privaten Eigentums hier eingeschaltet.
Die Erblichkeit alles Eigentums hat ihren Ursprung in der Familienverfafsung.
Die ältere Familie hatte wirtschaftlich eine durch Generationen hindurch fortgesetzte
Existenz. Die aus der Familie hinaus heiratenden Töchter hatten ursprünglich kein
Erbrecht, so wenig wie Söhne, die mit einer gewissen Ausstattung das Elternhaus
verlassen hatten und „abgeschichtet“ waren. Die beim Tode der Eltern vorhandenen Kinder
setzten ungeteilt die Wirtschaft fort. Niemandem konnte einfallen, ihnen die Habe zu
nehmen, delche die Grundlage ihrer Wirtschaft war. Später, mit dem steigenden Besitz
und dem erwachenden Individualismus forderte jedes Kind einen gleichen Erbteil, foweit
nicht im Gesamtinteresse der Familie oder des Staates einzelne Kinder bevorzugt wurden.
Jevenfalls aber wird, wo heute ein gesundes und kräftiges Familienleben vorhanden
ist, überall das Erbrecht der Kinder als etwas Gerechtes und Selbstverständliches an—
gesehen; jedermann sieht, daß dieses Erbrecht ein wichtiges Mittel des wirtschaftlichen
Forischrities ist; gerade die fähigen und kräftigen Eltern werden zur höchsten Anspannung
ihrer Kräfte am meisten dadurch veranlaßt, daß fie ihren Kindern eine bessere Stellung
erwerben wollen. Der wichtigsie Teil der Motive, die heute Fleiß, Anstrengung und
Kapitalbildung erzeugen, wäre stillgestellt, wenn das Erbrecht der Kinder wegfiele.
Das Erbrecht entfernterer Seitenverwandten dagegen wird in dem Maße als ein
Überlebsel aus der Zeit der alten Sippen- oder patriarchalischen Familienverfassung
erscheinen, wie die moderne kleine Familie fiegt, die Verwandtschaftsbeziehungen zu
entfernteren Verwandten verblassen.
So natuürlich nun aber das Erbrecht der Kinder allen Kulturvölkern seit langer
Zeit erschien, so mußte doch, sobald der Besitz etwas größer und ungleicher geworden
dar, das exerbte Eigentum in anderem focialen Licht erscheinen als das selbst erworbene.</div>
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