<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Gustav von</forname>
            <surname>Schmoller</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1887156429</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Das Erbrecht, die Angriffe auf dasselbe, seine Reform. 385

Man kann nun einwenden, in solchen Zeiten fänken die verkommenen Söhne und
Enkel einer alternden Aristokratie durch Verschwendung und durch ihre körperlichen und
geistigen Eigenschaften in der Regel spätestens in der 2. oder 8. Generation von selbst
in die unteren Klassen herab, oder die Familien stürben aus, neue, bessere Elemente
träten an ihre Stelle, und es fände so gleichsam ein natürlicher Reinigungsprozeß statt.
Aber ein solcher genügt den anstürmenden demokratischen Bestrebungen nicht. Unter
dem Eindrucke der entarteten Sitten, der gesunkenen Leistungsfähigkeit und der politischen
Fehler der bevorrechtigten Kreise, bildet sich in solcher Zeit der Glaube, alle Vermögens—
berteilung sei ungerecht. Und unter der Vorstellung, daß alle Menschen von Natur
zleich seien, wird nun das Erbrecht überhaupt angegriffen, das den gleichen Menschen
so ungleichen Besitz zuweise. Der Zufall, der durch Krankheit und Gesundheit, durch
deben und Sterben in alles Menschenschicksal eingreift, erscheint auch in der Form
der Erbrechtsresultate nun als etwas Unerträgliches, durch neue Einrichtungen zu
Beseitigendes.
Aus solchen Bewegungen ist der berechtigte Gedanke erwachsen, daß das Erbrecht
der Seitenverwandten zu beseitigen sei, daß der Staat durch Erbschaftssteuern an jeder
Vermögensübertragung im Todesfall teilzunehmen habe. Weiter schon geht es, wenn
alle größeren Vermögen einer progressiven Erbschaftssteuer unterworfen werden, oder
wenn, wie das oft (zumal im Altertum) vorgekommen ist, die größeren Vermögen durch
taatliche Konfiskation befeitigt werden. Das letzte Glied in dieser Kette ist der socialistische
Bedanke, überhaupt Staat oder Gemeinde statt der Kinder erben zu lassen oder wenigstens
ede Erbschaft über einen gewissen Umfang diesem Princip zu unterwerfen. Dabei wird
ibersehen, wie klein heutzutage die Zahl der Millionäre ist, die man beneidet, bei
deren Kindern die ungünstigen sittlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbrechts über—
viegen. Wir können ohne Übertreibung behaupten, daß bei 80 —95 0/0 aller Familien
auch heute noch das Erbrecht der Kinder überwiegend segensreich wirkt. Auf die Zahlen,
die dies wahrscheinlich machen, werden wir bei der Einkommensverteilung zurückkommen.
Und auch bei der heutigen Aristokratie wird die Zahl derer, welche durch größeren
Besitz und Erhaltung desselben in den Familien der Gesamtheit mehr nützen als
ichaden, ebenso groß oder größer sein wie die der entarteten Rentierssöhnchen, die durch
ein großes Erbe zu Grunde gehen, nicht arbeiten, durch ihr Beispiel mehr schaden als
nützen. Und wie wollte man ein Erbrecht einrichten, das nach der persönlichen Würdigkeit
 dem einen sein Erbe läßt, dem andern es nimmt. So wird, so lange es individuelle
Menschen und individuelles Eigentum giebt, die Menschheit sich in Familien fortpflanzt,
auch das Erbrecht dauern; allerdings allmählich durch Steuern mehr beschränkt und in
Bezug auf Seitenverwandte ganz oder halb beseitigt, sowie modifiziert durch jenen
gemeinnützigen Sinn, der jedem Millionär die Pflicht auferlegt, einen Teil seines Besikes
durch gemeinnützige Stiftungen der Gesamtheit zuzuwenden.
131. Die Ergebnifse der geschichtlichen Betrachtung. Zwei historische
Entwickelungsreihen aus der Geschichte des Eigentums übersehen wir: die antike und
die moderne. Beidesmal siegte im ganzen das Privateigentum über das ältere Staats—
und Gemeindeeigentum. Diese letzteren Formen waren in breiter, ausgebildeter Weise
so lange vorhanden, wie eine naturalwirtschaftliche Genossenschafts- oder Staatsverfassung
die noch nicht zu individueller Ausbildung gelangten Menschen beherrschte. Ein volles
staatliches Vodeneigentum hat es nur in militaͤrischen oder priesterlichen Despotien
zegeben; die Allmende fetzte Überwiegen der Weidewirtschaft über den Ackerbau voraus.
Mit dem Siege des intensiven Ackerbaues, mit allen Fortschritten der Technik verknüpft
ich bei allen Völkern das breitere Vordringen des freien Privateigentums. Weil wir
bisher eine andere Art vollendeter technischer Produktion in Ackerbau und Industrie,
im Klein- und Großhandel noch nicht erlebt haben als unter der Voraussetzung des
überwiegenden Privateigentums, so hat bisher auch die herrschaftliche freie Verfügung
der Individuen über die Gegenstände der beschränkten materiellen Außenwelt für die
zeste rechtliche Basis der Volkswirtschaft gegolten.
Schmoller. Grundriß der Volkswirtschaftslehre. J. 426. Aufl.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
