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        <title>Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft</title>
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            <forname>Gustav von</forname>
            <surname>Schmoller</surname>
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      <div>Antike und moderne Eigentumsentwickelung. 387

Nur unter bestimmten Voraussetzungen werden die heutigen Eigentumsverhältnisse
des Grundeigentums unhaltbare; wenn der größere und mittlere Besitz seiner öffentlichen
Pflichten ganz vergißt, wenn die Mehrzahl der größeren Grundeigentümer zu bloß
zenießenden Rentiers herabsinkt, wenn und wo ungesunde Zwergpachtverhältnisse oder
eine allgemeine Überschuldung siegen oder ganz überwiegend werden. Diesen Gefahren
'ann entgegengearbeitet werden, und wird es längst, wie wir oben schon ausführten.
Der ältere Bauernschutz, unsere Ablöfungsgesetze, unser neueres Anerbenrecht gehören
hieher. Uber Erschwerung der Verschuldung verhandelin wir heute, mehr wird noch in
Zukunft geschehen. Im Osten der preußischen Monarchie hat man mit Erfolg begonnen,
unter Mitwirkung staatlicher Behörden und staatlichen Kredits zahlreiche mittlere und
leine Bauernstellen zu schaffen. Die Anhäufung des zu großen Grundbesitzes in einer
Hand sollte erschwert, jedenfalls an Bedingungen im Interesse socialer Reform geknüpft
werden. Es könnte verfügt werden, daß die bestehenden mittleren Besitzungen ohne
genügende Gründe nicht verpachtet, sondern von Eigentümern bewirtschaftet werden
müssen, daß fie über ein Maximum nicht vergrößert, unter ein Minimum nicht ver—
kleinert werden dürfen, daß von solchen Besitzungen nur eine in derselben Hand sein
darf. Ansätze zu solcher Rechtsbildung haben wir in verschiedenen Staaten und in der
kolonialen Landgesetzgebung. Ein größerer Teil des Grund und Bodens kann daneben
ganz dem freien Verkehr überlassen bleiben.
Aller Grundbesitz, ebenso aller Haus⸗, Fabrik-, Bergwerksbesitz wird in steigendem
Maße in seiner Nutzung gesetzlichen Schranken im Gesamtinteresse unterworfen. Und
doch bleibt daneben der Verkehr damit frei; ein immer größerer Teil des heutigen Ver—
mögens ist nicht ererbt, sondern erworben; je beweglicher unsere Volkswirtschaft geworden,
destoweniger kann der Unfähige und Faule im ganzen sich halten. Freilich verschwinden
die Ausnahmen nicht, freilich hören glückliche Zufäülle und Konjunkturen nicht auf, den
Dummen und Trägen einmal das große Los treffen zu lassen, und überträgt das Erb—
recht immer wieder die Vermögensverteilung der alten Generation, ohne Rücksicht auf
die Eigenschaften, auf die jüngere. Aber das sind keine Einwürfe, die schwerwiegend
zenug gegenüber den entgegenstehenden günstigen Folgen wären. Nur darf man als
Ideal einer gerechten und durchführbaren Eigentumsordnung nicht eine solche aufstellen,
die jedem Individuum gleich viel oder in jedem Augenblick nach seinem persönlichen
Verdienst giebt. Soweit letzteres indirekt möglich ist, müssen die Institutionen darauf
hinwirken, direkt aber ist dies nie möglich, weil dazu eine allwissende Behörde gehörte,
deren Wirken doch von den einzelnen als ungerechter Despotismus empfunden würde.
Hauptsächlich ist aber nicht das augenblickliche Einzelinteresse aller Individuen der
richtige Maßstab, sondern das gesellschaftliche Gesamtinteresse in Gegenwart und Zukunft.
Dies kann daher auch allein maßgebend für die Frage sein, ob und wo Staat
und Gemeinde oder öffentliche von ihnen halb abhängige Anstalten, ob und wo
Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften die Verwaltung eines steigenden Teils
alles Eigentums in den werschiedensten Rechtsformen den Individuen und Familien
abnehmen.
Aber es wird auch in Zukunft wie bisher eine breite Sphäre des Eigentums der
Individuen bestehen bleiben neben dem des Staates und der anderen höheren socialen
Organe; es liegt im Wesen des Individuums und der Gesellschaft, daß dem so sein muß.
So lange es Menschen giebt, wird es individuelles Eigentum geben, es ist nur erweitertes
Organ des Willens; menschliche und berufliche Ausbildung ist unmöglich ohne eine
freie Eigentumssphäre. Alle höhere Ausbildung der Individualität fetzt die höhere,
sichere Ausbildung einer gewissen individuellen Sphäre der Freiheit d. h. des Eigentums
voraus. Und vollends wer daran festhält, daß eine gewisse aristokratische Gliederung
der Gesellschaft sich immer erhalten wird, kann auch in einer entsprechenden aristokratischen
Eigentumsverteilung nur die Konsequenz eines Gedankens sehen, dessen Ausschreitungen
man bekämpfen muß, der aber an sich nicht verschwinden wird.
Ebenso aber schließt alle höhere Staats- und Gesellschaftsverfassung gemeinschaft—
liches Eigentum und bestimmte Rechte der Gemeinschaft über das individuelle Eigentum</div>
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