473) Folgen der Eisenbahnen. Rechtsformen des Handels. 15 und die Ferne, als Folge hievon die modernen Kolonisationen haben wir oben (1, 178 bis 182) als Folge der neueren Verkehrsmittel kennen gelernt. Mit der zunehmenden Beweglichkeit der Menschen, mit dem Reife- und Warenverkehr, dem Kennenlernen anderer Länder und Voͤlker hängt die Vereinheitlichung der menschlichen Bedürfnisse, die zunehmende wirtschaftliche Energie, der wachsende, vor allem auch der rücksichtslose Erwerbstrieb, die viel stärkere heutige Konkurrenz, der gesteigerte wittschaftliche Kampif ums Dasein zusammen. Auch alles politische Leben ist durch die Verkehrsmittel umgestaltet worden. Die Kleinstaaten find zu Großstaaten, die Großstaaten zu Weltreichen geworden. Die Centralisation der Verwaltung hat sich gesteigert, die öffentliche Meinung ist eine ein— heitlichere und einflußreiche, die Kriegsführung ist sehr viel schneller und energischer geworden. Wir dürfen diese Dinge hier nicht weiter verfolgen, auch nicht auf die pfychologi⸗ schen und moralischen Folgen eingehen. Wir müßten ohnedies dabei wiederholen, was wir oben als Folge der neuen Technik überhaupt sagten (J, 225). Ich füge nur zum Schlufse bei, daß die dret Verkehrsepochen, die wir unter— schieden, den großen, im ersten Teile mehrfach erdrterten I 83,8 89,8 101 -106) wirt⸗ schaftlichen Entwickelungsstufen parallel gehen. Der Zeit der Haus-⸗ oder Stammes⸗ und Dorfwirtschast entspricht der ältefte zufällige Nachbarverkehr, der Epoche der Stadt⸗ wirtschaft der regelmäßige Lokalverkehr; wo einzelne Verkehrsmittel (Kuͤstenfahrt, Fluß⸗ schiffahrt, Wege, Botenkurse) über ihn hinaus führen, wird sich in der Regel die Territorialwirtschaft entwickeln. Mit bem großen Verkehr entsteht die Volkswirtschaft, und wo er sich vollendet, die Weltwirtschaft. Die Begriffe decken sich deshalb nicht ganz, weil der fortschreitende Verkehr eine der Hauptursachen ist, die ältere Wiri— schastsform in die folgende höhere überzuführen. — 152. Die Rechts- und Verwaltungsordnung des Handelsverkehrs; Entstehung, Wesen, Einrichtungen des ältesten Marktes. Wir haben in grobem Umrisse betrachtet, wie der Verkehr und der Haudel gewachsen sind, wie beide die Voraussetzung der höher entwickelten Volkswirtschaft wurden. Wir haben nun einen Blick auf die gesellschaftlichen und rechtlichen Bedingungen zu werfen, unter denen die Verkehrs⸗, Transport⸗ Handelsgeschäfte sich entwickeln konnten. Beim rohesten wie beim ausgebildetsten Verkehr mußten die Güterübertragungen und die Transport— geschäfte sich vollziehen in einer Anzahl von Verträgen: Tausch, Kauf, Miete, Arbeits⸗ vertrag mußten sich ausbilden; in jeder Gemeinschaft friedlich tauschender Menschen nahmen unter dem Schutz von Sitte, Recht und Moral diese Verträge eine bestimmte typische Form an. Die Heschichtlich⸗ Entwickelung des Rechts, besonders des Privai— rechts und der Verträge muß daher jeder kennen, der die Entwickelung des Ber— kehrs und des Handels verstehen will. Wir können darauf aber hier nicht näher ein⸗ gehen. Ich kann nur verweisen auf das oben 8 25—-382 Gesagte und kurz folgendes hinzufügen. Je roher und beschränkter die Tausch-, Kauf- und Dienstverträge sind, desto kleiner ist die Zahl der Vertragsformen, desto umständlicher aber sind sie durch Sitie und Recht geordnet. In der zweiten und vritten Stufe der geschilderten Verkehrsentwickelung differenzieren sich die Verträge, ihre Zahl wird größer, die Formen werden einfacher und zugleich glatter und präciser. Aus den immer komplizierter werdenden wirtschaftlichen Be⸗ ziehungen entstehen immer mehr und verschiedenartigere Vertragstypen: verschiedene Arten des Kaufs, des Tausches, ver deihe, der Beauftragung, der Miete und Verpachtung, der Kredit- und Arbeitsvertraͤge, der Transport⸗ und Aufbewahrungsverträge. Aber im ganzen bleibt das Recht doch dei einer mäßigen, so ziemlich überall ähnlich geordneten Zahl von Verträgen siehen. Das römische Recht hat zuerst in mustergültiger Weise diese Vertragstypen nach ihren Voraussetzungen und Folgen präcifiert, sie zu einem System geordnet. Die späteren Kulturvoölker haben es von ihm übernommen, es ver— vollständigt, im einzelnen weiter gebildet. Diese Verträge sind heute das Gemeingut der Kulturwelt. Das in ihnen krystallifterte Recht baut sich auf gewissen sittlichen Grundgedanken, Gerechtigkeit, Treue und Glauben, Ausschluß von Betrug u. s. w. auf, zwingt iede Gesellichaft, welche sich dieser Verträge bedient nebe der weniger in gewisse