479) Der tägliche und der Wochenmarkt. 381 sorgen. Der Wochenmarkt ist zeitlich und örklich bestimmt, die Marktpolizei in den Hünden der Marktmeister und öͤffentlicher Messer und Wager ist auf gute Qualität der Ware, richtiges Maß und Gewicht gerichtet; oft kommen Taren hinzu, welche von den städtischen Behörden möglichst zu Guusten ihrer Bürger, zu ihrem Schutze gegen Teuerung gemacht werden. Darum beklagt sich der Landmann über die Taxen, will die ländliche Ritterschaft Teilnahme am Regiment des Wochenmarktes. Die Zufuhr sucht man zu garantieren dadurch, daß durch Verträge oder Gesetz alle Produkte der Um— gegend nach dem nächsten städtischen Markt gezwungen werdeü, daß man da und dort die Weiterführung von Getreide nur für einen Teil der Zufuhr erlaubt, daß man für gewisse Personen und Zeiten jeden Einkauf zum Wiederverkauf verbietet, so da und dort allgemein für Holz und für Fische, für Häute und Talg, so für gewisse Zeiten, z. B. im Herbst, da der Bürger sein Haus versorgt, für Vieh. Dem Landmann suchi man den Verkauf zu Hause zu erschweren, durch den Kampf gegen fremde Hausierer und das Verbot fur die Bürger, auf dem Lande einzukausen; oft erlaubt man den Fleischern der Stadt nicht, aufs Land hinauszugehen, um da einzukaufen: der Bauer soll sein Vieh zur Stadt bringen, so sich als der Anbietende zeigen, nicht als der von der städtischen Nachfrage Gesuchte erscheinen. Das Wesentliche war, daß der Wochen⸗ markt mit Rücksicht auf die morgens zur Stadt fahrenden, nachmittags oder abends heimkehrenden Landleute seine festen Stunden hatte, und daß nun der direkt bein Bauer einkaufende Konsument in jeder Beziehung vor dem Hoͤker, dem Händler oder gar dem Fremden bevorzugt wurde. Niemaud durfte, wenn der Markt um 8 Uhr begann, vorher kaufen oder gar dem Bauer vors Stadtthor hinaus entgegengehen; von 8-12 Uhr sollten dann die Bürger für ihren Bedarf kaufen, erst nach 12 Uhr die Händler und alle, welche wieder verkaufen oder ausführen wollten. Jede Verfehlung gegen diese zahlreichen Bestimmungen war als Vorkauf oder Fürkauf unter Strafe gestellt. Soweit ein Vorkauf, d. h. hauptsaͤchlich der Kauf, um wieder teurer zu verkaufen, erlaubt war, z. B. für Höker, Kaufleute, Fremde, gewifse Handwerker, blieb die Art, der Um— fang, die Grenze solchen Geschäfis genau bestimmt. Wenn der Markt geschlossen war um 1oder 2 Uhr, so durfte nicht weiter verkauft werden. Manche Produkte durften nur ein- oder zweimal zu Markte kommen; sein Holz oder Getreide unverkauft in der Stadt zu lassen, war meist dem Landmann' in jeder Weise erschwert. Für Wolle hatten die städtischen Tuchmacher, für Häute die Gerber oft ein Vorkaufsrecht. Wenn ein Bürger oder Fremder größere Mengen Korn, Holz oder Vieh gekauft, konnte in der Regel jeder Bürger oder jeder Zunftgenosse so viel Anteil am Kaufe zuͤ gleichem Preis fordern, als er für sich nötig haite Das letzte Ziel der Wochenmarktspolitik war möglichste Vermeidung jeder Zwischenhand, deren Verteuerung man fürchtete; Produzent und Konsument sollen fich direkt begegnen und zwar so, daß die ländlichen Produzenten ihr gesamtes Angebot auf dem Markte zusammen aufgestellt haben, daß dann zuerst allein die Konsumenten in kleinen Mengen ihren Bedarf decken, die größere Mengen begehrenden Händler erst einkaufen, wenn die übermudeten Produzenten nach dem Heim— weg verlangen und geneigt find, zu jedem Preis loszuschlagen. Wohl suchten nach und nach größere Produgenten, vor allem in Norddeutschland die Rittergüter, lieber entfernte Märkte aufzusuchen, aber für die Mehrzahl der Landleute war einfach durch die hohen Kosten der Fracht jeder andere Absatz als der nach der nächsten Stadt ausgeschloffen. Noch bis auf den heutigen Tag ist in ab— gelegenen Gegenden, ohne Eisenbahnen, ohne erhebliche Verkehrsbeziehungen, ein erheb— licher Teil des wirtschaftlichen Cirkulationsprozesses der alte. Was das platte Laud im Umkreis einiger Meilen erzeugt, kommt auf den städtischen Markt, wo es Kon— sumenten und Zwischenhändler kaufen. Was die Landleute brauchen, kaufen sie immer noch zu einem erheblichen Teil in der Sladt ein, wenn sie dort verkauft haben. Eine Ergänzung der Wochenmarktsgefetzgebung war es, daß die meisten in der Stadt verkaufenden Dörfer auf Grund bestimmter Abmachungen oder des Herkommens ihr Bier aus der Stadt, oft in bestimmter Reihe von den Brauhäusern nehmen mußten. Der ganze örtliche Cirkulationsprozeß hatte so eine feste geregelte Form angenommen;: