58 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [5316 auch wenn der Staat Konkurrenz zuläßt oder gar schaffen will. Häufig aber ist es kein absolutes, die Eifenbahn konkurriert oft mit gewissen Wasserwegen; auf die ganz großen Entfernungen konkurrieren gewisse Eisenbahnen unter sich. Je größer die Ge— schäfte überhaupt werden, über je mehr Kapital und über je genialere Leiter sie ver— fügen, desto mehr nähern sie sich einer gewissen Monopolstellung. Aber Jenks hat ganz recht, wenn er betont, der erste Anlauf zum Großbetrieb habe überall die Kon— kurrenz gesteigert, die Preise meist herabgedrückt. Erst wo einzelne Geschäfte über 40 bis 60 Prozent der Produktion an sich reißen, fangen sie an, den Markt zu beherrschen. Erst wo die Großbetriebe sich kartellieren, erhalten sie thatsächlich ein Monopol, das freilich oft wieder in Frage gestellt wird, wenn sie zu hohe Monopolpreise anfetzen. Dann entsteht der Reiz zu einer neuen ebenfalls riesenhaften Konkurrenz. Auch alle Verabredung der Arbeiter, alle Bildung von Gewerkvereinen, um das Arbeitsangebot zu regeln, erzeugt etwas, was man ein Monopol nennen könnte, ist jedenfalls eine Konkurrenzregulierung, wie die durch Kartelle entstehende. Wir werden so zu dem Schlusse kommen, daß alle großen gefellschaftlichen Organisationen, die sich auf das wirtschaftliche Leben beziehen, mit ihrer Planmäßigkeit, ihrer wachsenden Ausdehnung Monopoltendenzen haben. Die Staats- und Kommunal-⸗— gewalt kann man selbst als eine historisch eutstandene Monopoleinrichtung betrachten, welche lange unter fiskalischen Mißbräuchen aller Art litt, dann aber nach und nach alles, was sie wirtschaftlich übernahm, dem Gesichtspunkte des öffentlichen Wohles, der gerechten Gesamtversorgung unterordnete; und daher klagt heute niemand mehr, wenn der Staat das Monopol der Münzprägung, der Herstellung von Maßen und Gewichten, der Posten und der Telegraphen beansprucht und ausübt. Aber wir folgern zugleich daraus, daß, wo wirtschaftliche Monopole im Anschluß an imnier größere Organisationen entstehen, sie der Staat kontrollieren oder in seine Hand nehmen müsse. Damit entsteht eine Kartell- und Aktiengesetzgebung, ein Eisenbahnrecht, ein Wasser-, ein Agrarrecht, ein Arbeitervereinsrecht, das mancherlei Stücke der freien Konkurrenz aufhebt. Damit kommt man, wie wir schon sahen, teilweise wieder zu einem Konzessions— ystem, das die betreffende wirtschaftliche Reugründung an eine Summe von Bedingungen im Gesamtinteresse bindet. Das französische Verwaltungsrecht hat in seinen Gahiers Jes charges das sehr gut ausgebildet. Die städtischen Verkehrsanstalten in Paris haben die Form der Aktiengesellschaft, aber sie sind durch die steigenden Schranken und Lasten, welche die Staatsbehörden beim Ablauf jeder Konzessionsperiode ihnen auflegten, dahin gebracht, daß ein viel größerer Teil ihres jährlichen Gewinnes an Staat und Gemeinde als an die Aktionäre geht. Vielfach kann Staat und Gemeinde auch so eingreifen, daß, wo Konkurrenz fehlt, sie solche schaffen, z. B. da wo es an Wohnungen mangelt, sie solche bauen, daß, wo in isolierter Lage ein wucherischer Detailhandel die Arbeiter ausbeutet, sie einen Konsumverein gründen. All' das ist Konkurrenz— regulierung. Wir wollen auf die Kartell- und Gewerkvereinsgesetzgebung hier nicht näher ein— gehen; sie ist, wie die ganze Arbeiterschutzgesetzgebung, wie die Neuordnung der öffent⸗ lichen Submission, die Hinarbeitung der Staats- und Kommunalbehörden auf die Zahlung von Minimallöhnen auch nichts anderes als Konkurrenzregulierung. Wir wollen nur darauf noch hinweisen, wie sehr der Staat neuerdings seine uralte Aufgabe, durch eine richtige Marktordnung und Marktpolitik da einzugreifen, wo Miß— bräuche, übermäßiger Konkurrenzdruck, Wucher und Betrug im Waren- und sonfstigen Geschäftsverkehr entstehen, wieder den Mut gefunden hat, energisch aufzunehmen. Wir erwähnten, wie man einzelne Bestimmungen der Gewerbefreiheit und der Konzessionsfreiheit rückgängig machte, die Schutzzölle da und dort wieder herstellte. Mit der neuen Kolonial- und Schiffahrtspolitik, der staatlichen Unterstützung gewisser Dampferlinien, der Auswanderuͤngsgefetzgebung griff man auch in die freie Konkurrenz ein. Dem Schutz der Schwachen gilt die neuere Wuchergesetzgebung, die Förderung des bäuerlichen und handwerksmäßigen Kreditwesens, manche Maßnahme der neueren Steuer⸗ oolitik. In die Grundbesitzverteilung griff man durch die neuere Förderung der inneren