535) Das neuere gut geordnete Geldwesen. Begriff des Geldes. 77 lieren, aber es ist kein Geld im überwiegenden Sinne des praktischen und wissen— schaftlichen Sprachgebrauches. Weitet man den Geldbegriff so aus, daß man alle Raturalgelder älterer Zeit und barbarischer Völker, alle möglichen Kreditpapiere, die als Zahlmittel da und dort dienen, einbegreift, so wirft man zu Verschiedenartiges zusammen und thut dem Sprachgebrauch Zwang an. Theoretiker, die das Geld in— dividualistisch aus Sitte und Verkehr allein ohne Mitwirkung der staatlichen Ordnung hervorgehen lassen, neigen dazu. Das Geldwesen ist eine zugleich volkswirtschaftliche und staatliche Institution. Aus dem Verkehr heraus haben sich die hiezu passendsten Güter zum allgemein beliebten Tauschmittel, ausgebildet; den beliebtesten und passendsten hat der Staat durch aus— schließliche Ubernahme des Prägungsrechtes und der Prägepflicht eine erhöhte Bedeutung und durch eine bestimmie Ausbildung von wichtigen Rechtsfätzen eine privilegierte Stellung gegeben. Der Staat forgt kraft seines Münzhoheitsrechtes und mittelst seiner Münzverwaltung und Münzprägung dafür und zwar nicht bloß im Interesse des Verkehrs, sondern auch in dem der Sicherheit aller Verträge und aller Zahlungen, daß das aus dem wertvollen Edelmetall bestehende gemünzte Geld — die Münze — in genügender Menge vorhanden fei und cirkuliere, und daß es so zum großen legitimierten, mit publica fides umgebenen allgemeinen Tausch- und Zahlungsmittel, zum Wert⸗- und Tauschmaßstab, zum Wertstellvertreter für alle Verträge, wenn das sonst Bedungene nicht geleistet werden kann, zum Vermittler des Kapitalverkehrs und zum besten Mittel der Wertaufbewahrung und der Werttransportierung werde. Alles Geld hat ein natürliches Substrat und eine konventionell rechtlich geordnete Form. Es ist nicht bloß Tauschmittel bei Kauf und Verkauf, sondern zugleich Zahl—⸗ mittel für Steuern, Besoldungen, Ausstattungen, Ablösungen, Schenkungen. Das Geld wird zum Repräsentationsmittel aller wirtschastlichen Werte und zum Mittel der Rechnung, Fixierung, numerischen Präcisierung aller wirtschaftlichen Vorgänge. Diese verschiedenen Funktionen des Geldes haben sich historisch nach und nach entwickelt. Im modernen geldwirtschaftlichen Staate sind sie alle voll und ganz vorhanden. Die staatliche Ordnung des Geldwesens, die sich an die des Maß- und Gewichtswesens anschließt, ist mit dieser die älteste und tiefgreifendste Verstaatlichungsmaßregel auf oolkswirtschaftlichem Gebiete. Wenn der manchesterliche Radikalismus (z. B. in Ende— mann) sich zu der Phrase versteigen konnte, die Entwickelung des Geldbegriffs lasse sich als ein siegreicher Kampf gegen das Monopol der Staatsgewalt bezeichnen, so zeigt er aur seine vollständige historische Unkenntnis. Allerdings ist richtig, daß das Handels— nteresse immer wieder und oft stärker als die Staatsgewalt auf die Herstellung und Erhaltung guter Münze, besonders der Großmünze, hindrängte, aber nie konnte es allein ein gutes Münz- und Geldwesen herbeiführen. Das siaatliche Monopol, eine zute staatliche Munzverwaltung mußte siegen. Heute würde die Aufhebung dieses Monopols die allgemeine Falschmünzerei und Betrügerei im großen bedeuten. Das Münzmonopol mit der staatlichen Münzpolitik und Münzpolizei ist die Voraussetzung einer gewissen im Gesamtinterefsse erfolgenden Bindung, Formalifierung und Ordnung alles Verkehrs. 166. Das Münzwesen der neueren Zeit beruht darauf, daß mit der Vroßstaatsbildung umfangreiche einheitliche Münzgebiete entstanden, daß ausführliche Münzgesetze und Münzverträge, sowie die Ausbildung des Privatrechts eine sichere rechtliche Brundlage für das Geldwesen schufen, daß die staatliche Verwaltung und die freie Prägung der Privaten sich streng an diese Ordnungen banden und genügende Mengen an Münze schufen, daß an die Stelle der vielen kleinen unvollkommenen früheren Münz—⸗ stätten große entralisierte mit moderner Technik eingerichtete staatliche Münzanstalten traten, welche die technische Möglichkeit vollendeter und billiger Münzprägung schufen. datten Preußen, Osterreich, England, Frankreich schon im 18. Jahrhundert ein ein— heitliches Münzwesen gehabt, halte auch in Deutschland der Zinnaische Münzvertrag ↄon 1667 und der Leipziger von 1690 zwischen Brandenburg, Sachsen und Braun— schweig, die Verträge über den Konventionsfuß zwischen Hsterreich und Bayern von