544 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. [1002 ermäßigungen, Zuweisung von Hufen in den Kolonien oder gar Bezahlung des Besuches im Theater und in der Volksversammlung, Brotspenden und Ahnliches durch. Je komplizierter eine Volkswirtschaft ist, und je mehr man es mit sehr verschiedenen Klassen, mit einer alten Arbeitsteilung und Klassenscheidung zu thun hat, desto weniger kann man hoffen, daß so direkte Eingriffe, so plumpe Versuche der Neugestaltung und Neu— verteilung gelingen. Freilich gehören auch noch der neueren Zeit tiefe Einschnitte an. Die rechtliche Freierklärung von Sklaven und Hörigen 1600— 1860, die Ablösung der bäuerlichen Lasten, die Schaffung eines freien Bauernstandes und freien Grundeigentums varen außerordentlich tief greifende Maßregeln; die Einführung der Gewerbefreiheit, unentbehrlich für die Neugestaltung der Volkswirtschaft, war ein tiefer Schnitt in die bestehende Rechtsordnung des Erwerbslebens, hob zunächst den höheren Unternehmerstand, wie er den Handwerker- und Arbeiterstand herabdrückte. Der Kampf um die Steuern und andere staatliche Lasten stand bei allen socialen Kämpfen in erster Linie, und jede tiefgreifende Anderung (wie z. B. eine neue stark progressive Einkommens- und Erbschafts- steuer) kann hier der einen Klasse großen Vorteil, der andern Schaden bringen. Im ganzen aber steht heute auch der einigermaßen vernünftig gewordene Radikalismus, der rechte Flügel der Socialdemokratie, auf dem Standpunkt, keine wohlerworbenen Ver— nögensrechte antasten, die Produktionsmittel nur gegen Entschädigung und Ablösung in Kollektivbesitz verwandeln zu wollen, wie ja auch die Gleichheit aller Löhne und Gehälter von den Maßvolleren so wenig mehr gefordert wird wie die Beseitigung jedes privaten Eigentums. Langsame Umbildung, Hinwirken auf künftige gerechtere Gestaltung des socialen Organismus wird auch hier mehr und mehr die Parole. Die gewaltsame Umsturzbewegung würde dabei freilich nicht stehen bleiben. Es fragt sich, ob sie zu hindern ist. Wir kommen darauf zurück. b) Alle Klassenkämpfe erscheinen als die Folge dessen, was man Klassenherr— schaft nennt. Verständigen wir uns über den Begriff; der Sprachgebrauch ist ein dop— velter, ein engerer und ein weiterer. Man versteht darunter 1. die socialen Abhängigkeits— verhältnisse, welche durch die regelmäßigen wirtschaftlichen Beziehungen der oberen und interen Klassen untereinander, der Herren und Sklaven, der Unternehmer und der Arbeiter, der Kreditgeber und -nehmer, der starken Verkäufer und der schwachen Ein— käufer sich ergeben. Wir haben von ihnen im ganzen vorigen Buche bereits ge— jandelt; sie liegen auf dem Boden des Privatrechtes, haben ihren Ursprung in der ver— ichiedenen geistigen, technischen, wirtschaftlichen Kultur der Betreffenden, machen sich stets bis auf einen gewissen Grad geltend, wie auch Moral, Recht, Institutionen, Staatsverfassung beschaffen seien. Immer wird, je höher diese geistigen Mächte stehen, desto leichter es sein, wenigstens die gröbsten Mißbräuche, die hier entstehen, einzuschränken »der zu beseitigen. Man versteht aber unter Klassenherrschaft auch 2. ein Weiteres — und in diesem Sinne redet man richtiger und reden wir hier hauptsächlich von ihr: nan meint die Abhängigkeit der schwachen von der starken Klasse, die dadurch entsteht, daß die letztere die Staatsgewalt beeinflußt und beherrscht, daß sie nicht bloß die virtschaftliche Uberlegenheit, sondern die politische Macht, die Staatshoheitsrechte, die Amtsgewalt für ihre Sonderzwecke, für ihren wirtschaftlichen Vorteil ausnutzt. Wo Derartiges der Fall ist, werden auch die eben geschilderten privatrechtlichen Mißstände um so größer sein. In diesem Sinne handelt es sich also um den ausgedehnteren, dedeutsameren, gleichsam staatsrechtlichen Begriff der Klassenherrschaft. Er erscheint nicht bloß als eine gleichsam natürliche, nie ganz zu ändernde Erscheinung, sondern stets zugleich als eine Entartung, als eine mit allen Mitteln zu bekämpfende Thatsache. Denn im Wesen der Staatsgewalt liegt es, daß sie im Gesamtinteresse und nicht im Sonderinteresse einer Klasse benützt werden soll. — Zur Beantwortung der Frage, wann und wo eine Klassenherrschaft in diesem Sinne stattgefunden habe, welche ganz verschiedenen Grade sie haben könne, haben wir aeben unseren oben gegebenen historischen Ausführungen zurückzugreisen auf das, was vir oben (C 8 101) und in der Einleitung zu diesem Kapitel (9 245) über das Wesen der Staatsverfassung gesagt haben.