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Schmoller.

Schmoller betrachtet in einem besonderen Kapitel (VIII)
die Arbeitsteilung im Handel. Sie ist nicht so eingehend, wie
in der Industrie, aber sie ist auch hier wichtig, „weil dem Handel
und Verkehr die Rolle des Organisators und damit auch. des
Herrschers in der Volkswirtschaft zufällt.“
Schmoller meint, dass wir uns von dem Ideale des Mittelalters,
 Producent und Consument sich so nahe als möglich zu
rücken, möglichst wenig Händler dazwischen zu dulden, immer
mehr entfernen, fügt aber hinzu, dass auch an anderen Stellen
der verbesserte Verkehr und die verbesserte Einrichtung des
Handels manches Zwischenglied wieder entfernt haben. ;
Es sei gestattet, hier eine Stelle aus den Schmoller’schen
Ausführungen wiederzugeben, die die Organisation des gesamten
Handels characterisieren :
„Durch alle Glieder und Klassen der Gesellschaft, durch
alle arbeitsteilige sonstige Organisation hindurch reichen ihre Organe.
 An der Spitze stehen die führenden Persönlichkeiten der
Bank- und Kreditgeschäfte, die ganze Geschäftswelt durch die
Kreditorganisation beherrschend. Dann folgen die grossen Privathandelsgeschäfte
 dem oberen Mittelstand, die kleinen dem unteren
Mittelstand angehörig, teilweise sozial auf derselben Linie stehend,
wie die Handwerker, Kine steigende Zahl abhängiger Commis
gehört ebenfalls dieser gesellschaftlichen Schicht des Mittelstandes
an, ebenso wie zahlreiche Hülfskräfte des Handels. Die. kleinsten
Lagerhalter, Höker, Hausierer wie das ganze Personal der Markthelfer,
 Packer, Träger, Dienstmänner, das subalterne Personal
aller Verkehrsanstalten steht mit dem Stande der gelernten Arbeiter
 und der Tagelöhner auf einer Stufe.“
Schmoller meint, wenn man unter einem reinen Handelsunternehmen
 das Geschäft des gewerbsmässigen Einkaufens und
Verkaufens von Waren verstehe, ohne eine wesentliche Verarbeitung
 derselben, so hätten zu allen Zeiten wenig reine Handelsunternehmungen
 bestanden. Der Handel erscheine vielfach als
Nebenzweck eines anderen Geschäfts, und es sei auch heute noch

Schmoller, Die Thatsachen der Arbeitsleistung. Jahrb. f. Gesetzgeb,
1889. Jahrgang XII.