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von dem Wechsel der Nachfrage und des Angebots und schliesslich
 von den lokalen Verhältnissen des letzten Verbrauchsorts ab.
Man sollte hiernach in Krmangelung der Möglichkeit eines schlüssiven
 Nachweises, inwieweit der Handel in berechtigter oder unberechtigter
 Weise ‚zur Vermehrung des Wertes der (Jüter und
zur Erhöhung ihres Preises beiträgt aus der öffentlichen KErörterung
 die Behauptung ausscheiden, dass der Handel, welchem nur
die Verteilung der Güter zufalle, eine minderwertiye "Thätiykeit
vegenüher den auf die unmittelbare Erzeugung von Gütern gerichteten
 "Thätiekeiten darstelle.‘ Darauf antwortet nun die
„Deutsche Tageszeitung“ — und jeder, der sich mit der oben
angeführten Rede einverstanden erklären will, mag sich auf dieselbe
 Antwort gefasst machen —— cs wäre wünschenswert gewesen,
wenn der Herr Staatssekretär die wahre Bedeutung des Handels
entweder richtig charakterisiert oder sich über diese Frage ausgeschwiegen
 hätte. Der Handel ist unzweifelhaft nur insoweit
berechtiet, als er eine volkswirtschaftlich nützliche Vermittlung
von Industrie und Verbrauch zu stande bringt. Dagegen wirkt
er schädlich, wenn er ohne Rücksicht auf den Nutzen der Allgemeinheit,
 lcdiglich um selbst Vorteile zu haben, eine umfangreiche
 Güterbewegung bewirkt.“ Der Handel soll aus seiner gegebenen
 Stellung durch Vermittlung des Grosskapitals nicht heraustreten,
 er soll sich als Diener der Industrie und des Verbrauches
fühlen, und sich nicht zum Herrscher aufwerfen, weil er "sonst
ausserordentlich schädliche Wirkungen ausübt.

Goldschmidt.

Nachdem eine Anzahl Ansichten von Nationalöconomen dargestellt
 sind, sollen auch einige ‚Juristen angeführt werden. An
erster Stelle einer unserer bedeutendsten Handelsrechtslehrer.
(Joldschmidt. *)
Seine Definition lautet: „Flandel ist die der Vermittelung
des Güterumlaufs zuyvewendete Erwerbsthätivkeit,“ und sie soll

*) Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Band I 2. Auflage 1874
Erlangen.