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gleichmässig für die Wirtschaftslehre und für die Rechtslehre
gelten. Zur Begründung und Entwickelung bedarf es der Feststellung
 gewisser wirtschaftlicher Grundbegriffe. Und zwar zuerst
 des Güterumlaufs. Der ((üterumlauf heisst Verkehr (commercium),
 sofern er die Menschen durch gevenseitige Leistungen einzelner
 Übertragungsaete fortgesetzt verbindet.. Er ist hervorgegangen
 aus der Notwendigkeit wechselseitiger Ergänzung der
menschlichen Bedürfnisse. Man nennt ihn Umsatz, wenn man
nur die den Umlauf bewirkenden einzelnen Verkehrsaete in Betracht
 zicht, Absatz, wenn man nur den Übergang des Gutes
aus einer Wirtschaft in die andere in’s Auge fasst. Alles zusammen
 nennt man alıch Handel — und Goldschmidt sagt, „man
sollte hinzufügen: im weitesten, d.h. im nichttechnischen Sinne.“
Auch Goldschmidt wendet sich wie Roscher gegen den Satz
von Endemann *), dass ‚jeder Producent zugleich Händler sein
müsse, sonst hätte seine Production keinen Zweck. Dieser Irrtum
 erklärt sich daraus, dass man auch vom „Handel“ des Producenten
 spricht und jeden Kaufvertrag, jeden Umsatz als Handelsgyeschäft
 betrachtet, während es nur Verkehrsgeschäfte sind.
Goldschmidt spricht sich auch entschieden für die Produetivität
 des Verkehrs **) aus — es ist oben angegeben, was er unter
Verkehr versteht --- wenn auch nicht unmittelbar Güter erzeugt
werden, so wird doch ihr Wert gesteigert, indem sie denen zugeführt
 werden, für die sie eine grössere Brauchbarkeit haben.
Eine mittelbare Erzeugung von Gütern ist dem Verkehr auch
insofern beizulegen, als er deren Production befördert und ein
Tauschäquivalent dafür bietet. Der Verkehr, der die Form des
(wirklichen) Handels angenommen hat, befasst sich mit der Auffindung
 der Bedürfnisse, der Erweckung der CGütererzeugung für
dieselben, der Zuführung der zur weiteren Production erforderlichen
 Mittel, der Zuführung aller’ Producte in die Consumtion
und der Zuführung der Tauschäquivalente an die Producenten.
Einen unentgeltlichen Übergang eines Gutes aus einer Wirtschaft

*) Entwurf eines Deutschen Handelsgesetzbuches S. 14 ff., vergl. Handelsrecht
 $ 1.
**) Goldschmidt sagt absichtlich Verkehr und nicht Handel, weil nach
seiner Ansicht die Volkswirtschaftslehrer die Frage zu eng stellen und nur
nach der Productivität des Handels fragen, nicht nach der des Verkehrs überhaupt.
