Endemann.

Weiter sei von den Juristen Endemann *) angeführt. Er
stellt zwei Definitionen auf. Die erste im Sinne der Volkswirtschaft.
 Handel ist der gesamte Umsatz von wirtschaftlichen
Gütern jeder Art, welcher die Verbindung zwischen Produetion
und Konsumtion bewirkt, er ist demnach objeetiv genommen identisch
 mit der gesamten Bewegung der Güter, mit ihrem Verkehr.
Lässt man, und das ist der Standpunkt des römischen Rechts,
das Recht des Handels im Verkehrsrecht aufgehen, so genügt die
Definition, trennt man aber das Handelsrecht ab, dann muss der
Begriff Handel enger gefasst werden, im subjectiven Sinne, als
die auf Vermittelung des Güterumlaufs, und zwar des Erwerbes
halber, gerichtete "Fhätigkeit.
Danach ist der Handel, das Handeln, die Thätigkeit des
Händlers, d. h. desjenigen, der den Güterumsatz um des Erwerbes
willen treibt. Und daraus ergiebt sich dann, dass der objective
Begriff des Handels die Summe der aus jener Thätigkeit entspringenden
 Verkehrsacte und Verkehrsgeschäfte ist. Damit, dass
man den Handel als Umsatz und Absatz der (Güter des Erwerbs
wegen charakterisiert, ist das Wesen des Handels noch nicht erschöpft,
 es schliessen sich noch eine Anzahl. von anderen Geschäften
 und speeiellen Thätiekeiten zur Beförderung des Umsatzes
 an.

Der Handel steht im Gegensatz zur Production, er soll nur
Vermittelung des (Füterumlaufs sein, es fallen also der direete
Verkauf des Producenten und der direkte Kauf des Konsumenten
nicht in sein Gebiet. Die Frage, ob der Handel, ohne selbst
Güter zu erzeugen, Werte erzeugt, erörtert Endemann nicht.

”Chöl.

Der Handel **) ist ein Gewerbe, aber ein nicht producierendes,
er vermittelt ohne Production zwischen dem Producenten und

*) Handbuch des Deutschen Handels, Wechsel und Seerechts. Herausgegeben
 von W. Endemann, Leipzig 1881. Bd. I, Seite 1 ff;
**) Das Handelsrecht, Band I. V. Auflage 1875 Leipzig.