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Consumenten, und zwar durch Umsatz, d. h. durch Kauf und
Tauschgeschäfte und anderweitige Anschaffung- und Verä:usserungsverträge.
 Darin besteht die "Thätigkeit des sog. eigentlichen
Handels. Durch ihn werden die Hilfsgewerbe hervorgerufen, die
zum Abschluss und zur Erfüllung der Geschäfte notwendig werden.
 (Agentur, Makler, Transport, Bankgeschäfte).
Ein Handelsbetrieb ist als gewerbsmässig anzusehen, wenn er
als Gewerbe betrieben wird, d. h. als auf die Dauer berechneteNahrungsquelle,
 wodurch die Absicht des Gewinnes (Speculation) als
dem Gewerbe wesentlich ausgesprochen ist.

*) Das Handelsrecht, Band I. V. Auflage 1875 Leipzig,