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An anderer Stelle sagt Lexis, *) dass die Speeulation und
der Handel im grossen und ganzen ihre volkswirtschaftliehe Aufgabe
 erfüllen, wenn jeder einzelne Speculant nur sein privatwirtschaftliches
 Interesse verfolgt, indem er billig zu kaufen und
teuer zu verkaufen sucht. Dazu sind die Zeitgeschäfte notwendig,
 deren Wirkung darin besteht, dass die Sendungen der Länder
mit überschüssiger Production zunächst aufs Unbestimmte nach
den Bedarfsländern abgeben können, indem sie durch die Speculation
 ein provisorisches Unterkommen auf Schiffen, Docks usw.
erhalten.“ Dort werden sic eine Zeit lang in der Schwebe gehalten,
 bis sie an passender Stelle untergebracht werden können.
Und dieses geschieht durch die Speculation. Dem Effeetenhandel
schreibt Lexis nur eine untergeordnetere volkswirtschaftliche Bedeutung
 zu, da er, — und zwar über den Bedarf hinaus — nur
die Vermögensanlage erleichtert, während deı Warenhandel unmittelbar
 mit zur Versorgung der.Gesellschaft mit Gebrauelisund
 Verzehrungsgegenständen dient.
Struck **) sieht einen volkswirtschaftlichen Nutzen ‚des
speculativen Börsenverkehrs darin, dass sich der Markt erweitert,
es erfolgt eine regere Beteiligung und die fehlerhafte Schätzung
der verschiedenen Faktoren durch die Einzelnen gleichen sich
mehr aus. Und so wird das Durchschnittsergebnis mehr der
Wirklichkeit entsprechen. Das gilt auch für den Warenverkehr.
Struck erkennt deshalb an, dass die Speculation ihrem Wesen
nach allerdings gewisse nützliche Wirkungen auf die Volkswirtschaft
 üht.

Das Wesen der Speculation, sagt Cohn,***) besteht darin,
„dass die Macht des Augenblicks und des in diesem Auyenhlicke
handgreiflich Vorhandenen überwunden wird durch den weitschauenden
 Blick, welcher räumlich und zeitlich Entferntes mit in den
Kreis der Berechnungen hineinzieht. Der Bedarf des Augenblicks
 bestimmt den Preis nicht, der zukünftige Bedarf, den die
Speculation voraussieht. Die Speculation bewirkt den Absatz
durch Raum und Zeit und hiermit eine wachsende Annäherung

*) Schönbergs Handbuch. S. 289,
**) Struck, Artikel „Börsengeschäfte“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.
 Bd. II. S. 694.
***) System I. 510.