Einleitung. Das Wahlrecht der wenig zahlreichen Mittelclasse — es gab nach Gneist im Durchschnitt des vorigen Jahrhunderts nur etwa 200,000 Wähler — liess diese indirect an der poli- tischen Herrschaft theilnehmen, wenn es sich auch nur auf das Parlament, nicht auf die Verwaltungsämter bezog. Die Masse des Volks nahm an politischen Herrschaftsrechten nicht Theil, sondern ihr waren nur bürgerliche Rechte sicher garantirt, sie war geschützt und gefördert in ihrem Streben nach Er- werb. Wir haben eine nicht rechtlich abgeschlossene herr- schende Classe, die ihrerseits durch das staatliche Pflicht- gefühl beherrscht wird und mit dem ganzen Volk organisch zusammenhängt, weil die jüngeren Söhne der Herrschenden ins Volk hinabsteigen, die Herrschenden selbst durch neu- ernannte Pairs und neuerworbenen grossen Grundbesitz sich stets ergänzen — und wir haben ein freies wohlhabendes Volk. Die Aristokratie war keine dem Volke gegenüberstehende Kaste, sondern die geachtete und geliebte Spitze des Volkes selbst, und regierte für das Volk. Das Detail der Englischen Verfassung zu schildern, ist nicht Aufgabe dieses Buchs. Nur ein Blick auf die eigentlich sociale Gesetzgebung und die socialen Verhältnisse sei, ge- stattet. Wir fragen, wie die Dinge zu Zeiten des Regierungs- antritts von Georg IM. (1760) standen. 8 1. Die Grundbesitzer. Der Kern der regierenden Aristokratie waren die grossen Grundbesitzer (nobility und gentry), denen sich wenig zahl- reiche Kategorien der städtischen Gentry anschlossen. Das politische Uebergewicht des Grossgrundbesitzes beruhte auf seiner gewohnheitsgemässen Uebernahme der localen Verwaltungsämter, und dem für dieselben bestehenden hohen Census, sowie darauf, dass Zwar die Städte im Unter- haus stark vertreten waren, aber SO, dass manche volkreiche Städte gar keine oder wenige Vertreter wählten, wohl aber