Die Grundbesitzer. 7 herrschend war, und dass die Bauern der Regel nach nicht Eigenthümer, sondern Pächter waren. Es war den Engländern lange vor den continentalen Völkern gelungen, den Bauer bürgerlich frei zu machen, aber ökonomische Folgen des Feudalismus hielten sich dort um so länger. Die Aufhebung der Leibeigenschaft und Erbunterthänigkeit ist längst voll- zogen, — die Schaffung eines wirklichen Bauernstandes mit Grundeigenthum aber um so schwieriger geworden. „Free trade in Land“ verlangen heute Cobden’s Schüler — wir sehen, dass diese Frage, zu deren Lösung das 19. Jahrhundert berufen scheint, gleich den meisten grossen socialen Fragen der Gegenwart, um die Mitte des vorigen Jahrhunderts bereits veboren war 1). Arthur Young, Political Arithmetic; added a memoir on the .corn trade by governor Townall. London 1774; und E. Nasse, Mittelalterliche Feldgemeinschaft und Einhegungen des 16. Jahrhunderts in England. Bonn 1869; die für weitere Studien über diesen Gegenstand wichtig sind. ') Es handelt sich offenbar um zwei Fragen: l. um Einrichtungen, die den Landerwerb erleichtern und dadurch die Concentration des Grundbesitzes vermindern; . 2. um Einrichtungen, welche das Recht der Pächter bessern, diese sichern und zu Meliorationen befähigen. Für Jeden, der radicalen Umwälzungen abhold ist, müsste die zweite Frage als die zur Zeit praktisch wichtigste erscheinen, umsomehr, al®*gut- situirte Pächter auch einen starken und gesunden Bauernstand repräsen- tiren können und die Allgemeinheit des Pachtsystems die bei uns so be- klagenswerthe Ueberschuldung der landwirthschafttreibenden Grundbesitzer erschwert. S. darüber W.E. Bear: The Relations of Landlord and Tenant 1876 (Cobden Club Brochüre). Ueber das bestehende Recht in Bezug auf Grund- eigenthum und seine Vererbung sind die Four Reports on Real Property 1829, 1830, 1832 und 1838 zu vergleichen. — Es geht daraus hervor, dass in einzelnen Theilen Englands das Primogeniturerbrecht nicht besteht, dass das Recht äusserst verwickelt und den Rechtsgelehrten selbst theil- weise unklar ist; dass insbesondere der gänzliche Mangel öffentlicher Grundbücher eine schwer empfundene Quelle von rechtlichen Schwierig- keiten ist (s, report 2). Interessant sind auch die Auseinandersetzungen im 8. report über die verschiedenen Arten von Land tenure und der Grund- satz, dass formell kein Unterthan Grundeigenthümer sein kann, son- dern Jeder einen superior Lord haben muss — eine feudale Anschauung,