Handelspolitik. 11 thum ist, von einem Engländer geführt und wenigstens zu %/, von Engländern bemannt ist; nach späteren Bestimmungen musste es auch bei Strafe eines Zolls in England gebaut sein, Der Handelsverkehr mit den anderen europäischen Staaten wurde dahin normirt, dass Einfuhr nach England theils nur auf englischen Schiffen gestattet war, theils die Einfuhr auf fremden Schiffen den Fremdensteuern unterlag. Gewisse Artikel durften wegen des Zwischenhandels nach dem Gesetz von 1662 von den Niederlanden und Deutschland nach England gar nicht gebracht werden. Von Afrika, Asien und Amerika durften alle Güter nur auf englischen Schiffen und direct von den Ländern des Ur- sprungs importirt werden. Aller Ein- und Ausfuhrhandel mit englischen Colonien war auf enMische (und in den Colonien selbst gebaute aber englisch bemannte) Schiffe beschränkt. Nicht naturalisirte Fremde durften in den Colonien nicht Handel treiben, mehrere wichtige Artikel durften nur direct nach England oder englischen Colonien gebracht werden. Nach den Colonien durften nach dem Gesetz 15, Karl’s II. Cap. 7 (1663) europäische Waaren nur von England aus im- portirt werden. . Der Handel mit den Colonien war aber nicht nur in der angegebenen Weise allgemein beschränkt, sondern auch noch speciell durch die Privilegien von Handelscompagnien, Von denen die ostindische im Anfang des vorigen Jahrhunderts nach langem Kampfe mit dem Parlament, das dem Monopol nicht günstig war, ihr Privilegium gesichert hatte, Monopolisirte Handelsgesellschaften waren eine KEinrich- tung, die zwar im allgemeinen Geiste des Merkantilsystems begründet war, insofern sie Gelegenheit gab, durch specielle Regierungsmaassregeln den Handelsgeist anzuspornen, die aber in England weniger populär war, weil sie nicht alle Eng- jänder gegenüber dem Auslande, sondern einen Theil der Engländer gegen den andern schützte. Dennoch wurde im Jahre 1701 die Südseegesellschaft privilegirt, die 1720 schmäh- lich zusammenbrach und die schon 1600 gegründete ostindische