12 Einleitung. Compagnie wurde die grösste monopolisirte Handelsgesell- schaft, welche die Welt gesehen hat. Die Geschichte dieser Gesellschaften ist sehr lehrreich, zunächst weil sie der factische Ausgangspunkt unseres modernen Actienwesens sind, dann aber insbesondere deshalb, weil sie zeigen, wie Monopole von Privaten nur eine vorübergehende Berechtigung haben und schliesslich sich entweder selbst ruiniren, oder aber vom Staate als ein Staat im Staate nicht mehr geduldet werden können. Wir gehen auf die Geschichte resp. Aufhebung der ostindischen Compagnie nicht näher ein; es genügt hier zu erwähnen, dass auch diese merkantilistische Einrichtung England im vorigen Jahrhundert nicht fremd war, wenngleich das Parla- ment zumeist aus politischen Gründen die durch königliche Praerogative geschaffenen Möhopole stets bekämpfte *). Was Zölle betrifft, so bestanden solche in England ebenso wie in anderen Ländern schon frühzeitig im Mittelalter; ein entschieden protectionistischer Charakter derselben zu Gunsten der inländischen Gewerbe trat zunächst unter Eduard IV. her- vor: 1464 wurde — nachdem schon früher der Waarenhandel ausländischer Kaufleute verboten worden war, der Import von Tuch aus allen Ländern und der Import von allen Waaren ausser Lebensmitteln aus den Ländern des Herzogs von Bur- gund verboten. Es folgten später unter Karl II. und Georg 1. zusammenfassende Tarifirungen, aber, da daneben beständig eine Masse specieller Zölle aufgelegt wurde, so war das Zoll- wesen keineswegs so einfach und systematisch regulirt, wie las Schifffahrtswesen. Eine solche Regulirung erfolgte erst 1787 durch Pitt’s Consolidationsacte. Indessen kann man sagen, dass lange vor Anfang unserer Periode wohl der Geist des Merkantilsystems bis zum Uebermaass im eng- lischen Zollwesen herrschend war. Es war der Handelsbilanz 1) Siehe Macaulay, Geschichte England, Cap. 19. Wichtig ist in Bezug auf Monopole aller Art insbesondere: An Act concerning Mono- oolies and Dispensations, 21. James I. C.3 (1628). Alle Licenzen und Patentbriefe, „für das alleinige Recht des Kaufs, Verkaufs, der Pro- duction oder des Gebrauchs von irgend Etwas im Königreich“ werden für absolut nichtig erklärt.