Handelspolitik. 13 zu Ehren die Einfuhr überhaupt, zum Schutze der inländischen Industrie die Einfuhr fremder Manufacte aufs Aeusserste be- Schränkt, die Ausfuhr inländischer Rohproducte vielfach ver- boten, dagegen die Einfuhr gewisser wichtiger Rohmaterialien und die Ausfuhr von Manufacturartikeln prämilirt. Es sollten dem inländischen Gewerbe. billige Rohstoffe, ausschliesslicher Absatz im Innern des Landes, gewinnreicher Absatz nach dem Ausland gesichert werden. Zu den Rohstoffen gehört nun ganz unbedingt auch das Getreide, und die Industriellen haben an billigem Getreide wegen der Löhne und ihres Einflusses auf die Productions- kosten das höchste Interesse. Dem merkantilistischen System entspricht daher Erschwerung der Getreideausfuhr,‘ Erleichte- vung der Einfuhr. ; Freilich sind von allen merkantilistischen Maassregeln nur die Einfuhrzölle auf Manufacte in der beabsichtigten Weise wirksam gewesen. Die auf die Ausfuhr bezüglichen Maass- regeln hielten der Erfahrung gegenüber weit weniger Stand. Und was Ausfuhrerschwerungen von Getreide speciell betrifft, SO ist klar, dass solche bei guten Ernten dem Inlande nur schaden, bei schlechten Ernten aber wegen der natürlichen Repressalien anderer Länder erst recht verderblich werden müssen. Kurz, da die Getreideernten nach Art und Zeit ver- schieden ausfallen, und es in der Natur der Dinge liegt, dass das Land mit jeweilig günstiger Ernte dem mit schlechter Ernte aushilft, so ist das Getreide unter allen Waaren die- jenige, für welche voller Freihandel zu allen Zeiten und unter allen Verhältnissen dem Bedürfniss der Bevölkerung am un- bedingtesten entspricht, bei der jede künstliche Handels- beschränkung stets direct oder indirect mehr Nachtheil als Vortheil bringt. Indessen solche Erwägungen waren es nicht, die in früheren Jahrhunderten in England einen Ausschluss des Getreides von der allgemeinen merkantilistischen Zollpolitik in Bezug auf Rohstoffe bewirkten, und die eigenthümliche Behandlung des Getreides war keineswegs eine freihändlerische. 1360 war Kornausfuhr, ausser in besonderen Fällen, ver-