Handelspolitik. 15 während man eine Steigerung des bei Freihandel möglichen Maximums der Preise nicht zuliess. Das System begünstigte das Agriculturinteresse in den meisten Fällen; das Interesse der Consumenten wurde nur gegenüber absolutem Einfuhr- verbot oder bestäudigen hohen Einfuhrzöllen und gegenüber unbedingter einseitiger Ausfuhrfreiheit, nicht gegenüber dem Freihandel begünstigt, da das Ausfuhrverbot bei einer ge- wissen Höhe des Preises auf immer höhere Preise beschränkt wurde und die Ausfuhrzölle niedbig waren. Die einseitige Begünstigung des Landbauer- oder richtiger Grundbesitzer-Interesses tritt noch deutlicher in den Weizen- ausfuhr - Prämien des Jahres 1689 hervor, die bis 1773 be- standen, Sie wurden allmälig bei der Lage der inländischen Nachfrage nutzlos, da aber die Einfuhrzölle um so mehr aus- gebildet wurden, so kam die Begünstigung des Landinteresses Derch das Kornzollsystem im Jahre 1815 auf den höchsten unkt. Die Kornzölle haben später die eigentliche Veranlassung zur vollständigen Abschaffung des gesammten Protectivsystems gegeben. Dies geschah freilich in einer Zeit, wo die industriellen Schutzzölle den englischen Industriellen ganz werthlos geworden waren, während ihnen die Kornzölle entschieden schadeten. Aber ganz abgesehen von dieser Lage der Dinge in der Zeit von 1839—1846, wird man unbedingt zugestehen müssen, dass industrielle Schutzzölle die inländische Industrie auf Kosten ihrer Consumenten, d. h. auf Kosten des vom Ackerbau leben- den Theils der Bevölkerung begünstigen, und dass Zufügung von Kornzöllen zu den Industriezöllen die Wirkung der letz- teren wieder ausgleicht, indem Kornzölle die Ackerbauer auf Kosten der Industriellen’ begünstigen. Diese Combination war Sonach geeignet den natürlichen Interessengegensatz zwischen Grundbesitz und Industrie auf’s Aeusserste zu schärfen, zu- gleich aber vor Allem dazu, dem objectiven Beobachter das gesammte Schutzzollsystem als einen inneren Widerspruch er- scheinen zu lassen. Man begünstigte die Industriellen; aber als man einsah, dass man dieselben nicht einseitig begünstigen dürfe, ermässigte man die Begünstigung nicht, sondern er-