Die unteren Classen, 19 untergebracht, alle Personen ohne Mittel können zur Arbeit gegen obrigkeitlich festgestellten Tagelohn gezwungen werden, und trotz des entgegenstehenden Common Law haben nur Personen, die eine 7 jährige Lehrzeit durchgemacht haben, das Recht zu selbständigem Betrieb der betreffenden Gewerbe. Das Armenrecht beruhte auf dem Grundsatz, dass jeder Arbeitsfähige zur Arbeit angehalten, jeder Arbeitsunfähige aus Gemeindemitteln unterstützt werden solle. Das Armenwesen ist in England mehr als in irgend einem anderen Lande eine Frage von höchster politischer und socialer Bedeutung. Wäh- rend in Frankreich noch heute die Armenunterstützung der Hauptsache nach milden Stiftungen der verschiedensten Art obliegt und die öffentliche Armenpflege der Gemeinde dem Nationalgeist widerstrebt — während in Deutschland die Armenpflege in ländlichen Gemeinden noch vielfach höchst patriarchalisch, in einzelnen Städten (Elberfeld, Crefeld) aber in Mmustergültiger Weise durch Combination freiwilliger Kräfte und öffentlicher Mittel geregelt ist — ist in England die Armenfrage seit der Sekularisation des Kirchenguts unter Heinrich VIII, bei der geringen Zahl ländlicher Besitzer und der Masse des industriellen Proletariats der wichtigste Zweig der lokalen, d. h. überhaupt der inneren Verwaltung des Landes, und hängt mit dem Arbeiterrecht in der maass- gebendsten Weise zusammen 3). Der Arbeitszwang und die Armenunterstützung wurden nach alleiniger Maassgabe des allgemeinen Staatsgesetzes durch die Organe der lokalen Selbstverwaltung, aus Gemeinde- mitteln geleistet. Die Last fällt auf die Haus- und Grund- besitzer der Gemeinden. die Vertheilung der Last unter ver- *) Siehe hierzu ausser den oben angegebenen Werken: Kries, Die Englische Armenpflege, Berlin 18683. Kleinschrod, Pau- perism in England, Regensburg 1845. Gmneist, Selfgovernment in Eng- land, Berlin 1871. Emminghaus, Armenwesen und Armengesetzgebung in europäischen Staaten, Berlin 1870. Sir George Nicholls, A History of the English Poor Law, 2 Bde. London 1854. Das Hauptwerk für Ge- schichte des Armenrechts ist Eden, s. oben, Seite 17, Anmerkung 1. DO