24 Einleitung. des armen Arbeiters und Dienstmannes richtig und gebührend ausgeführt werden: Und da die er- wähnten Gesetze und Statuten zur Zeit, da sie erlassen wur- den, für sehr gut und dem öffentlichen Wohl dieses Reichs sehr förderlich gehalten wurden — was in der That viele sind — kann man, wenn so der Inhalt aller Gesetze, die zur Erhaltung geeignet sind, geordnet, in ein einziges Gesetz und Statut zusammengefasst und so eine einzige gleichmässige Ordnung in Bezug auf Löhne und sonstige Anordnungen für Lehrlinge, Diener und Arbeiter festgestellt und bestimmt wird, mit Recht hoffen, dass dieses Gesetz, wohl ausgeführt, den Müssiggang verbannen, die Landwirthschaft er- muthigen und den Lohnarbeitern sowohl in Zei- ten der Theuerung ‚als der Fülle ein geziemen- des Maass des Lohnes gewähren wird.“ Das Gesetz der Elisabeth: besteht aus 48 Artikeln. Der 3. Artikel führt eine Reihe von 30 verschiedenen Gewerben auf, in denen Dienstverträge mindestens auf ein Jahr geschlos- sen werden müssen. Unverheirathete und gewisse unter 30jähr. verheirathete Personen, die in einem jener Gewerbe aufgezogen sind oder 3 Jahre gedient haben, können auf Verlangen eines Meisters durch 2 Friedensrichter oder den Mayor und 2 Aldermen zum Dienst gezwungen werden, wenn sie nicht eine sichere Jahresrente von 40 Schilling oder ein Vermögen von 10 Pfd. Sterl. haben, nicht in einem anderen ge- setzlichen Dienst stehen oder eine sie beschäftigende Pach- tung haben. Art. 4: Dienstcontracte können nur durch Friedensrichter oder städtische Obrigkeit nach. Billigkeit auf- gelöst werden; eigenmächtiger Contraetbruch ist straffällig, Art. 6: Selbst nach Ablauf der Dienstzeit kann das Dienst- verhältniss nur durch vierteljährige Kündigung aufgelöst wer- den. Nach Artikel 7 können alle Personen zwischen 12—60 Jahren, die ohne Vermögen (was ähnlich wie Art. 3 normirt ist) und in keinem der einzeln aufgezählten Gewerbe legaliter beschäftigt sind, zum Dienst in der Landwirthschaft gezwungen werden. Contracthbrüchige Arbeiter verfallen einer Geldstrafe (Art. 8).