Arbeitergesetze. 25 Contractbrüchige Arbeiter und solche, welche die Dienstlei- stungen, zu denen sie nach dem Gesetz gezwungen werden können, versagen, können durch Haft zur Arbeit gezwungen werden (Art. 9). Kein Arbeiter darf seinen bisherigen Wohn- ort ohne obrigkeitliches Zeugniss der Berechtigung verlassen. Kein Arbeitgeber daıf ohne solches Zeugniss einen Arbeiter annehmen — der neue Arbeitgeber unterliegt im Uebertre- tungsfall der Geldstrafe, der Arbeiter wird, wenn er das Zeug- niss nicht nachträglich schaffen kann, als Vagabund behandelt. (Art. 10 u. 11). Die tägliche Arbeitszeit von Mitte März bis Mitte September wird von 5 Uhr Morgens (oder früher) bis zwischen 6—8 Uhr Abends mit höchstens in Summa 2*/3stün- digen Pausen für Essen, Trinken und Schlaf, in des anderen Monaten auf Tagesanbruch bis Nacht festgesetzt — bei Strafe von 1 Penny Lohnabzug pro Stunde (12). Arbeiter, die bei Hausbau und anderen grösseren Werken gedungen sind, dürfen die Arbeit vor Vollendung des Werkes nicht verlassen bei Strafe von Haft und Schadensersatz (13). Nach Art. 15 sollen die Löhne für alle Arten von Arbeitern durch die Friedens- richter in Verbindung mit dem Sheriff und den Stadtobrig- keiten in einer Versammlung unter Zuziehung von Sachver- ständigen alljährlich festgesetzt werden. Diese Festsetzungen mit Motiven sollen dem Court of Chancery zugesendet und dann in den einzelnen Bezirken veröffentlicht werden. Die Obrig* keiten, die dies unterlassen, werden mit Geldstrafe belegt (Art. 15—17). Das Geben höherer Löhne wird mit Haft und Geldstrafe geahndet, das Nehmen derselben mit (längerer) Haft, Alle Verträge über höhere Löhne sind nichtig, Gewalt- that und Misshandlung des Arbeitgebers oder Aufsehers wird ebenfalls durch Friedensrichter oder Stadtobrigkeit mit langer Haft bestraft (Art. 18--21). Alle Arten von Arbeitern können, wenn sie tauglich sind, von den Friedensrichtern zur Arbeit bei der Heu- und Getreideernte gezwungen werden. Zu die- sem Zweck ist auch Wandern der Arbeiter gestattet (22 u. 23). Art. 24 gestattet Arbeitszwang gegen unverheirathete weib- liche Personen zwischen 12 und 40 Jahren. Art. 25 und 26 bestimmen. dass jeder Hausbesitzer, der eine gewisse Menge