28 Einleitung. bot von Arbeitercoalitionen verstand sich bei den Strafen auf das Nehmen eines höheren als des gesetzlichen Lohnes von selbst und wurde, so lange billige Löhne wirklich festgesetzt wurden, nicht als ungerecht empfunden. S 5. Armen- und Heimathsgesetze. Ehe wir die Entwicekelung und Ausführung dieses Ge- setzes in der Folgezeit schildern, müssen wir die correspon- dirende Armengesetzgebung besprechen, welche schon wegen des Arbeitszwangs mit der Gewerbeordnung zusammenhängt und welche ebenfalls unter Elisabeth eine für lange Zeit maassgebende Zusammenfassung eıfuhr. Schon 1376 wurden vagabundirende Bettler bestraft. Eine Verpflichtung der Heimathgemeinde zum Unterhalt der Armen bestand nach Eden schon 1378 und 1388; in letzterem Jahre (12. Richard II c. 7) wurde auch zuerst bestimmt, dass arbeits- unfähige Bettler an ihrem letzten Wohnort oder Geburtsort bleiben sollen. Die Armen waren, wie aus einer Bestimmung von 1391 hervorgeht, hauptsächlich auf Kirehenmittel ange- wiesen. Das Verschwinden der Leibeigenschaft und das Aufkommen von Handel und Gewerbe mit ihren freien Arbeitern schufen nicht die Armuth und das Elend, wohl aber die Nothwendig- keit einer Armenpflege durch öffentliche Mittel. 1530 begegnen wir der durchgreifenden Scheidung zwischen arbeitsunfähigen (aged and impotent) und arbeitsfähigen (vagabonds and idle persons) Armen, nachdem schon 1388 Lebensmitteln, die nicht mit mässigem Gewinn zufrieden waren; constatirt dann, dass „artificers, handicraftsmen. and labourers have made confeder- acies and promises, and have sworn mutual oaths, not only that they should not meddle one with another’s work, and perform and finish that another hathı begun; but also to appoint how much work they shall do in a day and what hours and times they shall work to the great hurt and impoverishment of the Kings subjects.‘“ Solche Combinationen werden für illegal erklärt, mit Geldstrafe von 10—40 Pf. St.. Ehrenstrafen. Haft, Pranger. Verlust der Ohren bestraft.